AUSL EGMR Bsw49790/99

Bsw49790/99Other CourtJul 5, 2005

Full text

AUSL EGMR Bsw49790/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2005

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Trubnikov gegen Russland, Urteil vom 5.7.2005, Bsw. 49790/99.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 38 EMRK - Unzureichend untersuchter Selbstmord eines Häftlings.

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der staatlichen Schutzpflicht (einstimmig).

Verletzung von Art. 2 EMRK hinsichtlich der Untersuchungspflicht (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 685,– bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist der Vater von Viktor Trubnikov, der am 30.8.1993 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden war, die er in der Strafarbeitskolonie „OZH 118/8" in Rossosh, Region Voronezh, verbüßte. In den Jahren 1994 und 1995 wurde Viktor Trubnikov dreimal wegen Alkoholisierung in einer Korrektionszelle untergebracht. Während der Verbüßung der zweiten dieser Disziplinarstrafen beging er einen erfolglosen Selbstmordversuch.

Als ein Gefängniswärter am 13.9.1998 feststellte, dass Viktor Trubnikov alkoholisiert war, brachte er ihn um 19.15 Uhr in eine Korrektionszelle, wo er die Nacht verbringen sollte. Um 20.20 Uhr wurde er tot in dieser Zelle aufgefunden. Er hatte sich mit dem Ärmel seiner Jacke an einem Wasserrohr erhängt.

Noch am selben Abend führte der Direktor der Strafanstalt eine Untersuchung des Vorfalls durch, die zu dem Ergebnis gelangte, dass sich Viktor Trubnikov erhängt hätte. Da offensichtlich kein Verbrechen begangen worden wäre, ordnete er an, keine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten. Eine am 15.9.1998 durchgeführte Autopsie bestätigte, dass Viktor Trubnikov durch Erhängen gestorben war. Nachdem der Bf. mündlich vom Selbstmord seines Sohnes verständigt worden war, forderte er die Gefängnisverwaltung auf, eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten. Am 8.4.1999 wurde er von der für die Überwachung der Strafanstalten zuständigen Staatsanwaltschaft Voronezh über die vom Leiter der Haftanstalt getroffene Entscheidung informiert, kein strafrechtliches Verfahren zur Untersuchung der Umstände des Todes seines Sohnes einzuleiten. In Anbetracht der Umstände des Todes sei diese Entscheidung rechtmäßig und begründet, so die Staatsanwaltschaft.

Der Bf. beantragte daraufhin beim Gericht Rossoshanskiy die Anordnung einer strafrechtlichen Untersuchung des Todes seines Sohnes. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil die Einleitung strafrechtlicher Untersuchungen in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft falle. Nachdem der EGMR die vorliegende Beschwerde zur Stellungnahme an die belangte Regierung übermittelt hatte, widerrief die Staatsanwaltschaft Voronezh am 5.2.2002 die Entscheidung vom 13.9.1998 und leitete eine Untersuchung des Todes von Viktor Trubnikov ein. Im Juni 2002 wurde eine forensische Untersuchung durchgeführt, die das Ergebnis der ersten Autopsie bestätigte. Auch ein Bericht über den psychischen Zustand des Verstorbenen wurde erstellt, der zu dem Ergebnis kam, der Selbstmord sei nicht auf eine geistige Störung des Verstorbenen zurückzuführen gewesen. Am 10.10.2002 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft Voronezh das Verfahren ein, da sie es als erwiesen ansah, dass der Sohn des Bf. Selbstmord begangen habe.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben).

Zur Feststellung des Sachverhalts:

Um sich ein Bild vom Zustand Viktor Trubnikovs vor seinem Tod machen und die Angemessenheit seiner medizinischen Überwachung beurteilen zu können, forderte der GH die belangte Regierung zur Vorlage seiner Krankenakte auf. Die Regierung verweigerte die Vorlage der Originaldokumente und übermittelte nur eine unvollständige und mangelhafte Kopie.

Es ist von größter Bedeutung für die wirksame Ausübung des Individualbeschwerderechts, dass Staaten alle erforderlichen Erleichterungen gewähren, um eine angemessene und effektive Prüfung von Beschwerden zu ermöglichen. Es gibt Fälle, in denen nur die belangte Regierung Zugang zu Informationen hat, die eine vom Bf. behauptete Verletzung der Konventionsrechte durch staatliche Organe bestätigen oder widerlegen können. Ein nicht zufriedenstellend erklärtes Versäumnis der Regierung, solche Informationen vorzulegen, lässt nicht nur Schlüsse auf die Begründetheit der Behauptungen des Bf. zu, sondern zeigt auch eine mangelnde Bereitschaft des Staates, seinen Verpflichtungen nach Art. 38 Abs. 1 lit. a EMRK zu entsprechen.

Die Regierung hat keine überzeugende Erklärung für das Versäumnis geliefert, die Krankenakte Viktor Trubnikovs im Original vorzulegen. Der GH wird daher Schlüsse aus dem Verhalten der Regierung ziehen. Angesichts der im vorliegenden Fall mit einer Feststellung des Sachverhalts verbundenen Schwierigkeiten und der Bedeutung, die der Kooperation der belangten Regierung in Verfahren nach der Konvention zukommt, stellt der GH fest, dass es die Regierung verabsäumt hat, ihm alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen iSv. Art. 38 Abs. 1 lit. a EMRK erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK:

Der Bf. bringt vor, die russischen Behörden seien für den Tod seines Sohnes verantwortlich, da sie keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung seines Selbstmords gesetzt hätten. Außerdem rügt er das Fehlen einer wirksamen Untersuchung der Umstände des Todes seines Sohnes.

1. Zur staatlichen Schutzpflicht:

Art. 2 EMRK verpflichtet die Staaten nicht nur, von unrechtmäßigen Tötungen Abstand zu nehmen, sondern auch angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu setzen. Der GH hat in diesem Zusammenhang wiederholt betont, dass sich inhaftierte Personen in einer besonders verletzlichen Situation befinden und die Behörden dazu verpflichtet sind, sie zu beschützen. Da den Behörden keine unerfüllbare oder unverhältnismäßige Verpflichtung auferlegt werden kann, erfordert nicht jede behauptete Lebensgefahr das Ergreifen von Maßnahmen durch die Behörden. Zur Begründung einer positiven Verpflichtung der Behörden hinsichtlich eines selbstmordgefährdeten Strafgefangenen muss festgestellt werden, dass die Behörden vom Bestehen einer tatsächlichen und unmittelbaren Lebensgefahr für eine bestimmte Person wussten oder hätten wissen müssen und dass sie es verabsäumten, jene Maßnahmen zu ergreifen, die in ihrer Macht standen und die vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnten.

Nachdem der Sohn des Bf. 1995 einen Selbstmordversuch unternommen hatte, wurde er regelmäßig psychiatrisch untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei dem Suizidversuch eher um einen Hilfeschrei handelte als um einen ernst gemeinten Versuch, sich zu töten. Den Aufzeichnungen der regelmäßig durchgeführten Untersuchungen zufolge zeigte Viktor Trubnikov keine Anzeichen einer akuten psychischen Störung. Sein Verhalten wurde daher nicht mit einem gefährlichen Geisteszustand in Verbindung gebracht. Weder sein Psychiater noch eine andere der mit seiner Überwachung betrauten Personen äußerte je die Meinung, er könne Selbstmord begehen oder sich Verletzungen zufügen. Der GH schließt daraus, dass den Behörden eine unmittelbare Gefahr für das Leben Viktor Trubnikovs nicht bekannt war.

Zur Frage, ob die Behörden von der Gefahr hätten wissen müssen, stellt der GH fest, dass der unter psychiatrischer Überwachung stehende Sohn des Bf. seit 1995 keine Anzeichen gefährlicher Symptome, wie dem Fortbestehen einer Suizidtendenz, zeigte. Sein Zustand stabilisierte sich offensichtlich nach der anfänglichen intensiven Behandlung und blieb in den nächsten drei Jahren unverändert. Vor diesem Hintergrund war sein Selbstmord für die Behörden nicht vorhersehbar. Der GH sieht auch keine Versäumnisse seitens der Behörden bei der medizinischen Betreuung oder Überwachung seines psychischen und emotionellen Zustands, die sie an einer korrekten Einschätzung der Lage gehindert hätten.

Da die russischen Behörden kein Versäumnis trifft, eine tatsächliche und unmittelbare Selbstmordgefahr abzuwenden und sie auch sonst nicht in einer mit ihren positiven Verpflichtungen unvereinbaren Weise handelten, liegt keine Verletzung von Art. 2 EMRK vor (einstimmig).

2. Zur Untersuchungspflicht:

In Fällen, die eine positive Verpflichtung zum Schutz von inhaftierten Personen betreffen, erfordert Art. 2 EMRK eine unabhängige und unparteiische offizielle Untersuchung, die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bestimmten Mindestanforderungen entsprechen muss.

Die Behörden waren daher zur Untersuchung der Umstände des Todes von Viktor Trubnikov verpflichtet. Die ersten Nachforschungen wurden zwar unverzüglich durchgeführt, erfüllten jedoch nicht die Mindestanforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Untersuchungsinstanz, da sie vom Leiter der Strafanstalt durchgeführt wurden. Wie vorherzusehen war, beschränkten sie sich auf die Feststellung der Todesursache ohne die Frage einer möglichen Verantwortlichkeit der Gefängnisbehörden zu behandeln. Überdies fand die Untersuchung praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Familie des Verstorbenen wurde nicht einmal von der Entscheidung informiert, kein strafrechtliches Verfahren einzuleiten. Angesichts dessen kann der GH die anfänglichen Erhebungen nicht als wirksame Untersuchung anerkennen.

Eine weitere Untersuchung wurde erst nach Übermittlung der Beschwerde an die belangte Regierung zur Stellungnahme und somit drei Jahre nach dem Tod des Sohnes des Bf. eingeleitet. Eine solche Verzögerung zeigt nicht nur ein Versäumnis der Behörden, von sich aus tätig zu werden, sondern verstößt auch gegen die Verpflichtung zur Ausübung der gebotenen Sorgfalt und Raschheit. Der Bf. und die übrigen Mitglieder der Familie des Verstorbenen waren gänzlich von dieser Untersuchung ausgeschlossen. Entgegen der sonst nach dem innerstaatlichen Recht üblichen Praxis wurde ihnen nicht der Status von Opfern einer Straftat zuerkannt, was ihnen die Möglichkeit eingeräumt hätte, sich an dem Strafverfahren zu beteiligen. Durch die Untersuchung wurden somit weder die Interessen der Angehörigen des Verstorbenen noch ein ausreichendes Element öffentlicher Kontrolle sichergestellt. Angesichts dieser Versäumnisse wurde die Untersuchung den geforderten Mindeststandards nicht gerecht. Daher liegt in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 2 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 8.000,– für immateriellen Schaden, € 3.000,– für Kosten und Auslagen abzüglich € 685,– bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe

des Europarates (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

L. C. B./GB v. 9.6.1998, NL 1998, 105; ÖJZ 1999, 353.

Keenan/GB v. 3.4.2001, NL 2001, 65.

Paul und Audrey Edwards/GB v. 14.3.2002, NL 2002, 55.

Öneryildiz/TR v. 30.11.2004, NL 2004, 296.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.7.2005, Bsw. 49790/99 entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 180) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Trubnikov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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