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Bsw46410/99•AUSL EGMR Bsw46410/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Üner gegen die Niederlande, Urteil vom 5.7.2005, Bsw. 46410/99.
Art. 8 EMRK - Ausweisung eines langjährig niedergelassenen Fremden. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1969 als türkischer Staatsbürger geborene Bf. zog 1981 gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Brüdern zu seinem bereits zehn Jahre in den Niederlanden lebenden Vater. 1988 erlangte er eine ständige Aufenthaltsgenehmigung.
Im Jänner 1989 wurde er vom Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Almelo wegen Friedensbruchs zu einer Geldstrafe in der Höhe von NLG 200,– (€ 90,–) verurteilt. Im Mai 1990 verhängte dasselbe Gerichte wegen öffentlicher Gewalttätigkeit eine Geldstrafe in der Höhe von NLG 350,– (€159,–) über den Bf.
1991 ging der Bf. eine Beziehung mit einer Niederländerin ein, aus der im Februar 1992 ein Sohn hervorging.
Am 30.6.1992 wurde der Bf. vom Gerechtshof Arnhem wegen öffentlicher Gewalttätigkeit zur Leistung von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Im November 1992 zog der Bf. aus der gemeinsamen Wohnung aus, nachdem es vermehrt zu Spannungen in der Beziehung mit seiner Partnerin gekommen war. Er blieb jedoch in engem Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn.
Nachdem der Bf. am 16.5.1993 im Zuge eines Streits in einem Kaffeehaus einen Mann erschossen und einen weiteren schwer verletzt hatte, wurde er am 21.1.1994 vom Gerechtshof Arnhem wegen Totschlags und schwerer Körperverletzung zu sieben Jahren Haft verurteilt. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn besuchten ihn während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe regelmäßig zumindest einmal pro Woche. Am 26.6.1996 wurde sein zweiter Sohn geboren. Die beiden vom Bf. anerkannten Kinder sind niederländische Staatsbürger. Wie auch ihre Mutter sprechen sie nicht türkisch.
Mit Entscheidung vom 30.1.1997 widerrief der Staatssekretär für Justiz (Staatssecretaris van Justitie) die Aufenthaltsgenehmigung des Bf. und verhängte ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Der Staatssekretär begründete diese Entscheidung damit, dass angesichts der Verurteilung vom 21.1.1994 das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten schwerer wiegen würde als das Interesse des Bf. an der Fortsetzung seines Familienlebens in den Niederlanden. Ein gegen diese Entscheidung erhobener Einspruch wurde am 4.9.1997 vom Staatssekretär abgewiesen.
Unmittelbar nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft am 14.1.1998 wurde der Bf. in Abschiebehaft genommen. Nachdem ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Staatssekretärs am 4.2.1998 vom Bezirksgericht (arrondissementsrechtbank) Den Haag abgewiesen worden war, wurde der Bf. am 11.2.1998 in die Türkei abgeschoben. Kurz darauf kehrte er in die Niederlande zurück, wurde jedoch im Mai 1998 festgenommen und neuerlich abgeschoben. Ein im September 1998 gestellter Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots blieb ohne Erfolg
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. bringt vor, das Verbot, sich in den Niederlanden aufzuhalten, hindere ihn an der Ausübung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern.
Es ist unbestritten, dass die Ausweisung des Bf. einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte legitime Ziele, nämlich die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten. Es bleibt zu prüfen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, also durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt und inbesondere verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war. Zur Art und Schwere der vom Bf. begangenen Straftaten stellt der GH fest, dass dieser 1994 wegen Totschlags und schwerer Körperverletzung verurteilt wurde, weil er im Mai 1993 mit zwei Schusswaffen einen Mann getötet und einen weiteren schwer verletzt hatte. Ohne Zweifel stellen diese Handlungen besonders schwerwiegende Gewaltdelikte dar, deren Schwere auch in der über den Bf. verhängten Strafe ihren Ausdruck fand. Anzumerken ist auch, dass dies nicht die erste Verurteilung des Bf. war. Bereits 1989 – nur acht Jahre nach seiner Ankunft in den Niederlanden – war er wegen öffentlicher Gewalttätigkeit verurteilt worden. Weitere Verurteilungen wegen Gewaltdelikten folgten 1990 und 1992. Vor diesem Hintergrund anerkennt der GH, dass eine legitime Grundlage für die Annahme vorlag, der Bf. würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.
Was das Verhalten des Bf. seit Begehung der Straftaten betrifft, stellt der GH fest, dass der Bf. die Zeit zwischen Mai 1993 und seiner Abschiebung im Februar 1998 in Haft verbrachte. Auch wenn er diese Zeit konstruktiv nützte, indem er einige Kurse besuchte, liegen für die Zeit nach seiner Entlassung doch keine Informationen vor, welche die Befürchtungen, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, mildern würden. Ganz im Gegenteil kehrte der Bf. trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots in die Niederlande zurück, womit er gegen das Fremdenrecht verstieß.
Zum Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltsgenehmigung und der Verhängung des Aufenthaltsverbots hatte sich der Bf. bereits 16 Jahre rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten. Auch seine engsten Familienangehörigen hatten bereits lange in diesem Land gelebt. Der GH erinnert jedoch daran, dass Familienbande zwischen Erwachsenen, sofern keine weiteren Elemente einer Abhängigkeit bestehen, die über die gewöhnliche emotionelle Bindung hinausgehen, nicht unbedingt in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen. Der GH ist auch nicht davon überzeugt, dass der Bf. dem Land, in dem er die ersten zwölf Jahre seines Lebens verbrachte, so entfremdet wurde, dass er sich in der Türkei nicht mehr niederlassen könnte.
Der GH teilt die Ansicht der Regierung nicht, die Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Bf. und seiner Lebensgefährtin zum Ausdruck brachte. Auch wenn sie nach November 1992 nicht mehr zusammenlebten, weist nichts darauf hin, dass sie keine enge Beziehung geführt hätten. Die niederländischen Behörden haben es verabsäumt zu prüfen, ob von der Lebensgefährtin und den Kinder des Bf. erwartet werden kann, ihm in die Türkei zu folgen, und ob sie türkisch sprechen. Doch auch wenn dies eine gewisse soziale Härte für sie bedeuten würde, sieht der GH keine unüberwindbaren Hindernisse, die gegen eine Niederlassung der Lebensgefährtin und der Kinder des Bf. in der Türkei sprechen würden.
Als die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig wurde, waren die Kinder des Bf. erst sechs bzw. eineinhalb Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Außerdem hatte nur eines der Kinder tatsächlich beim Bf. gelebt und auch nur für kurze Zeit, da der Bf. im November 1992 aus der Wohnung der Familie auszog und von Mai 1993 bis zu seiner Ausweisung inhaftiert war. Würde sich seine Lebensgefährtin dazu entschließen, mit den Kindern in den Niederlanden zu bleiben, hätte die Beeinträchtigung ihres Familienlebens nicht jene Auswirkungen, die sie hätte, wenn sie und die Kinder längere Zeit mit dem Bf. als Familie zusammengelebt hätten.
Schließlich berücksichtigt der GH auch die Tatsache, dass das Aufenthaltsverbot nicht unbefristet verhängt wurde. Unter diesen Umständen kann dem belangten Staat nicht vorgeworfen werden, er habe es verabsäumt, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Bf. auf der einen und seinem eigenen Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten auf der anderen Seite zu treffen. Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt (6:1 Stimmen; Sondervotum des Richters Baka; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des Richters Costa).
Vom GH zitierte Judikatur:
Gül/CH v. 19.2.1996, NL 1996, 41; ÖJZ 1996, 593.
Mehemi/F v. 26.9.1997, NL 1997, 228; ÖJZ 1998, 625.
Dalia/F v. 19.2.1998, NL 1998, 57; ÖJZ 1998, 937.
Boultif/CH v. 2.8.2001, NL 2001, 159.
Jakupovic/A v. 6.2.2003, NL 2003, 25; ÖJZ 2003, 567.
Benhebba/F v. 10.7.2003, NL 2003, 201.
Radovanovic/A v. 22.4.2004, NL 2004, 87; ÖJZ 2005, 76.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.7.2005, Bsw. 46410/99, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 185) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Uener.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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