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Bsw2345/02•AUSL EGMR Bsw2345/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Said gegen die Niederlande, Urteil vom 5.7.2005, Bsw. 2345/02.
Art. 3 EMRK - Drohende Abschiebung eines Deserteurs nach Eritrea. Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Abschiebung nach Eritrea (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Keine Entschädigung nach Art. 41 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. reiste am 8.5.2001 in die Niederlande, wo er einen Asylantrag stellte. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, in seinem Heimatland Eritrea als Deserteur verfolgt zu werden. Im August 2000 habe er bei einer Versammlung des Bataillons, in dem er im Krieg gegen Äthiopien gekämpft hätte, Kritik an der Armeeführung geübt. Am 5.12.2000 sei er wegen dieses Vorfalls vor das Hauptquartier des Bataillons zitiert worden, wo man ihm vorgeworfen hätte, die Soldaten aufzustacheln. Er sei deswegen beinahe fünf Monate in einer unterirdischen Zelle festgehalten worden, ohne dass ein Verfahren durchgeführt worden wäre. Im April 2001 sei ihm die Flucht gelungen, als er in einem offenen Jeep transportiert wurde und ihn der Fahrer und der begleitende Wächter kurz außer acht ließen, um bei einem Unfall Hilfe zu leisten. Über den Sudan sei er sodann mit gefälschten Dokumenten über Belgien in die Niederlande gereist. Der Asylantrag wurde am 23.5.2001 abgewiesen. Der zuständige Staatssekretär für Justiz (Staatssecretaris van Justitie) hielt die Darstellung der Flucht für unglaubwürdig. Auch seine behauptete Anhaltung sei vom Bf. nicht untermauert worden. Die von ihm angeblich im August 2000 geäußerte Kritik an der Armeeführung würde keine Verfolgung befürchten lassen. Außerdem habe er nicht erklären können, warum er erst vier Monate nach diesem Vorfall verhaftet worden sei. Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde am 18.6.2001 vom Präsidenten des Bezirksgerichts (arrondissementsrechtbank) Den Haag abgewiesen. Der Richter war der Ansicht, der Bf. habe seine angebliche Desertion und seine Furcht vor unverhältnismäßiger Bestrafung wegen derselben nicht ausreichend glaubwürdig gemacht. Da die Kampfhandlungen bereits im Juni 2000 beendet wurden, sei es unwahrscheinlich, dass die Armee im April 2001 noch mobilisiert war. Angesichts der Tatsache, dass dem Bf. ohne Schwierigkeiten die Flucht gelungen sei, erachtete es der Präsident des Gerichts auch als unwahrscheinlich, dass die Armee dem Bf. Schaden zufügen wolle. Eine Berufung an die Abteilung für Verwaltungsstreitigkeiten des Staatsrates (Afdeling Bestuursrechtspraak van de Raad van State) wurde am 16.7.2001 abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. bringt vor, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Eritrea einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde, hingerichtet oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der GH erinnert daran, dass die Vertragsstaaten nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Konventionsstaat kann jedoch eine Verantwortlichkeit dieses Staats nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht wurden, die betroffene Person würde im Fall ihrer Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, im Heimatstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen verpflichtet Art. 3 EMRK, die Person nicht in dieses Land abzuschieben.
Da der Bf. im vorliegenden Fall noch nicht abgeschoben wurde, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Bestehen einer solchen Gefahr derjenige der Prüfung der Beschwerde durch den GH. Da die gegenwärtige Situation entscheidend ist, sind auch Informationen heranzuziehen, die erst nach der endgültigen Entscheidung der innerstaatlichen Behörden ans Licht gekommen sind.
Der GH hat bereits festgestellt, dass es für einen Bf. schwierig sein kann, Beweise zu beschaffen, die eine Verfolgung seiner Person durch die Behörden belegen. Dennoch obliegt es einem Bf., der eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem GH eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben.
Im vorliegenden Fall war nach Ansicht der Regierung die Schilderung der Verhaftung des Bf., der Gründe für diese und seiner Flucht so wenig plausibel, dass seine behauptete Desertion unglaubwürdig wäre. Der GH muss daher so weit als möglich die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Bf. bewerten.
Dazu ist festzustellen, dass sein Vorbringen in sich schlüssig war und er überzeugende Argumente zur Widerlegung seiner von der Regierung behaupteten Unglaubwürdigkeit vorgebracht hat. Er hat sowohl Informationen über die zur Zeit seiner Flucht noch nicht erfolgte Demobilisierung der Armee vorgelegt als auch einen Bericht eines Experten von Amnesty International. Dieser bestätigte, dass es in der eritreischen Armee nicht ungewöhnlich sei, wenn Soldaten einige Zeit nachdem sie ihre Vorgesetzten kritisiert hätten, verhaftet würden. Auch wenn dieses Material sich nicht auf den Bf. persönlich bezieht, ist schwer einzusehen, was man darüber hinaus vernünftigerweise von ihm zur Untermauerung seiner Behauptungen und zur Erklärung der ihm von der Regierung vorgehaltenen viermonatigen Zeitspanne zwischen der von ihm bei der Versammlung der Armee geäußerten Kritik und seiner Verhaftung erwarten könnte. Angesichts der von der Regierung unbestrittenen Tatsache, dass der Bf. nach der im April 1998 erfolgten allgemeinen Mobilmachung in der Armee diente, sieht der GH einen starken Hinweis für seine Desertion darin, dass er im Mai 2001 und somit über ein Jahr vor Beginn der Demobilisierung in den Niederlanden Asyl beantragte. Es stimmt zwar, dass die Kampfhandlungen im Juni 2000 endeten, doch weisen die vorliegenden Informationen darauf hin, dass die Behörden in Eritrea die Truppen nicht besonders rasch entließen. Informationen über Straßensperren und Hausdurchsuchungen zum Auffinden von Deserteuren deuten vielmehr darauf hin, dass die Regierung Eritreas darum bemüht ist, ihre Truppen bei voller Stärke zu erhalten. Unter diesen Umständen ist schwer vorstellbar, auf welchem Weg außer durch Desertion sich der Bf. von der Armee entfernen hätte können. Selbst wenn die Schilderung seiner Flucht ungewöhnlich erscheinen mag, tut dies doch der Glaubwürdigkeit seiner Behauptung, desertiert zu sein, keinen Abbruch.
Es bleibt zu prüfen, ob der Bf. im Falle seiner Rückkehr Gefahr läuft, misshandelt zu werden. Der GH nimmt Kenntnis von den ihm vorliegenden Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, wonach Deserteure in Eritrea unter anderem incommunicado in Haft gehalten, bei hohen Temperaturen lange ungeschützt der Sonne ausgesetzt und in schmerzhafter Haltung an Händen und Füßen gefesselt werden. Ohne Zweifel stellt dies eine unmenschliche Behandlung dar. Auch der jüngste Länderbericht des niederländischen Außenministeriums bestätigt Berichte über Misshandlungen von Deserteuren. Wie der Bf. vorbringt, ist er den Behörden bereits bekannt und es ist anzunehmen, dass die Namen von Deserteuren registriert werden. Schließlich liegen dem GH Berichte über die Misshandlung mehrerer von Malta nach Eritrea abgeschobener Deserteure vor.
Es wurden somit stichhaltige Gründe für die Annahme vorgelegt, der Bf. würde im Falle seiner Abschiebung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Seine Abschiebung nach Eritrea würde daher Art. 3 EMRK verletzen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Thomassen). Angesichts dieser Feststellungen erübrigt sich eine Prüfung der Beschwerde nach Art. 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Der Bf. stützt seinen Anspruch auf Entschädigung für materiellen Schaden nicht auf die behauptete Verletzung von Art. 3 EMRK, sondern eher auf die Art der Durchführung des Asylverfahrens. Da der GH diesbezüglich keine Verletzung festgestellt hat, sieht er keinen Grund, eine Entschädigung zuzusprechen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Vilvarajah u.a./GB v. 30.10.1991, A/215, NL 1992/1, 15; ÖJZ 1992,
Chahal/GB v. 15.11.1996, NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632. H. L. R./F v. 29.4.1997, NL 1997, 92; ÖJZ 1998, 309. Hilal/GB v. 6.3.2001, ÖJZ 2002, 436.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.7.2005, Bsw. 2345/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 183) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Said.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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