OGH 8Ob51/05s

8Ob51/05sSupreme CourtJun 30, 2005

Full text

OGH 8Ob51/05s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Hon. Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arnold V*****, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Arnold Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen

72. 670 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Februar 2005, GZ 5 R 150/04x-54, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin liegen soll, dass sich das Berufungsgericht unter aktenwidriger Berufung auf § 273 ZPO über die erstgerichtlichen Feststellungen hinwegsetzte, ist nicht verwirklicht: Das Berufungsgericht erachtete den Einwand der Beklagten, ihr stehe an jenem Kontoguthaben, dessen Herausgabe der Kläger teilweise begehrt, aufgrund der AGB ein Pfandrecht zu, deshalb für stichhältig, weil der Kläger zumindest zu 50 % für den Schaden hafte, den die Beklagte als Haftungsverpflichtete in einem Finanzstrafverfahren zu tragen hatte. Daher bestehe eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger, die durch das Pfandrecht an dem Kontoguthaben besichert sei. Das Erstgericht stellte dazu ausdrücklich (Seite 24 der UA) fest, dass die Wertersatzstrafe, für die die Beklagte haftete und die sie bezahlte, 6,320.390 S (459.320,66 EUR) betrug. Der Vorwurf, erst das Berufungsgericht habe unter Missachtung der erstgerichtlichen Feststellungen erstmals eine Feststellung über die Höhe der Kosten getroffen, die der Klägerin im Strafverfahren entstanden, ist somit unbegründet. Ein Anwendungsfall des § 273 ZPO liegt hier nicht vor, weil die Höhe der bezahlten Wertersatzstrafe positiv feststeht. Auch der in der außerordentlichen Revision erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen hätten mittels „dreigliedrigem Urteilsspruch" über den Bestand der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung entscheiden müssen, ist unbegründet: Über die Gegenforderung muss nur bei Zurechtbestehen der Klageforderung im dreigliedrigen Urteil entschieden werden. Wird hingegen - wie hier - die Berechtigung des Klagebegehrens selbst verneint, ist im Urteilsspruch die Gegenforderung gar nicht zu erwähnen (Fasching Lb² Rz 1293).

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