OGH 1Nc58/05b

1Nc58/05bSupreme CourtJun 29, 2005

Full text

OGH 1Nc58/05b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10/05g anhängigen Rechtssache des Einschreiters Josef M*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung der Eingabe des Einschreiters sowie zur Entscheidung über einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragte im Ausgangsverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen eines behaupteten Schadens von mehr als ATS 42 Mrd. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diesen Beschluss als Rekursgericht (14 R 52/01x). Der Einschreiter beabsichtigt die Einbringung einer „Amtshaftungsklage" gegen die Republik Österreich wegen des „falschen" Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien über seinen Rekurs im Ausgangsverfahren.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 22. 6. 2005 dem Obersten Gerichtshof „zur Delegierung gem § 9 Abs 4 AHG" vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Der Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch aus einer Kollegialentscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableiten will. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren. Dieses Gericht wird bereits das auf Grund der Eingabe des Einschreiters erforderliche Verbesserungsverfahren abzuwickeln haben.

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