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10Ob70/05z•OGH 10Ob70/05z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Stefan M*****, geboren am 28. April 1982, *****, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch und andere Rechtsanwälte in Villach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 28. April 2005, GZ 2 R 158/05w-21, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Die Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Fortsetzung eines Sachwalterschaftsverfahrens vorliegen, stellt immer eine solche des Einzelfalls dar, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen kann (10 Ob 318/00p = RIS-Justiz RS0106166 [T5]). Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, welche Person als Sachwalter herangezogen wird (10 Ob 318/00p = RIS-Justiz RS0049085 [T3]).
Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Das Rekursgericht hat die Gründe, warum es - in Übereinstimmung mit der Ansicht des Erstgerichtes - die Bestellung eines Sachwalters zur Wahrnehmung der finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten (zum Schutz des Betroffenen vor finanzieller Übervorteilung) für notwendig erachtet, schlüssig und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt begründet.
Ein tauglicher Zulassungsgrund iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt nicht vor.
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