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13Os48/05s•OGH 13Os48/05s
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Strafsache gegen Marin E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Marin E***** und Stelica S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Jänner 2005, GZ 29 Hv 185/04p-92, sowie die Beschwerde des Angeklagten Marin E***** gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo) zu Recht erkannt:
In Stattgebung und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen beider Angeklagter wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (Punkt A des Schuldspruchs) und in der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt B des Schuldspruchs festgestellten Verhaltens auch unter § 130 zweiter Fall StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen, ebenso der Angeklagte Marin E***** mit seiner Beschwerde.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Freisprüche beider Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Marin E***** und Stelica S***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (A) und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben sie
A. „gemeinsam mit weiteren, noch nicht bekannten Mittätern im Juni 2004 dadurch, dass sie sich verabredeten, bei der Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen durch Einbruch in Tirol arbeitsteilig zusammenzuwirken und solche nicht nur geringfügige Diebstähle arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung auszuführen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt;"
B. von 3. Juni 2004 bis 19. Oktober 2004 in Innsbruck und anderen Orten „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)" im Urteil angeführte „fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden, 40.000 Euro jedoch nicht übersteigenden Wert" den im Urteil genannten Personen durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei sie die Taten „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch die angeführten schweren Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", begingen.
Die Angeklagten bekämpfen das Urteil mit von Marin E***** auf Z 5a und 9 lit a und von Stelica S***** auf Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Die Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, dass die Feststellung ihres Zusammenschlusses mit einem weiteren „Mittäter" zur Begehung von Einbruchsdiebstählen aus Wohnungen (US 9) unvollständig begründet ist (Z 5 zweiter Fall, von E***** nominell aus Z 5a vorgebracht). Die Tatrichter stützten sich insoweit auf das „Agieren der Täterschaft", auf die Angaben des Angeklagten Marin E*****, wonach stets die gleiche Vorgangsweise unter Mitwirkung eines Fahrers eingehalten wurde, sowie die Verantwortung des Stelica S*****, er und E***** hätten in Rumänien vereinbart, in Österreich Einbruchsdiebstähle zu verüben, der Fahrer habe spätestens seit dem Vorfall in Innsbruck gewusst, was sie in Schwaz und Kufstein machen würden (US 16).
Unerörtert blieben jedoch die Angaben des S*****, dass der Fahrer über den Zweck der Reise nach Österreich belogen wurde (S 197/VI) und nach dem Vorfall in Innsbruck erklärt habe, dass er mit der Vorgehensweise der Angeklagten nicht einverstanden sei (S 199/VI). Dieser von Stelica S***** auf beide Punkte des Schuldspruchs, von Marin E***** nur auf Punkt A des Schuldspruchs bezogenen, aber gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmende Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) zog – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung der Schuldsprüche beider Angeklagter wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (Punkt A des Schuldspruchs) und der rechtlichen Unterstellung des zu Punkt B des Schuldspruchs festgestellten Verhaltens auch unter § 130 zweiter Fall sowie des Strafausspruches und die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang nach sich.
Die übrigen, teils auf den kassierten Teil des Urteils, teils auf einen gar nicht gefällten Schuldspruch wegen „Bandenbildung nach § 278 StGB" bezogenen Einwände bedürfen demnach keiner Erörterung. Im erneuerten Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass die rechtliche Annahme einer kriminellen Vereinigung Feststellungen über die geplante Dauer des Zusammenschlusses voraussetzt (§ 278 Abs 2 StGB).
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