OGH 10Ob65/05i

10Ob65/05iSupreme CourtJun 13, 2005

Full text

OGH 10Ob65/05i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A*****, Hausfrau, , vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele P, Hausfrau, 2. mj Pascal P*****, vertreten durch die Mutter Gabriele P*****, und 3. Liu P*****, alle *****, vertreten durch Dr. Alexander Kragora, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung (EUR 72.672,83), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. April 2005, GZ 5 R 151/03w-103, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin und die Erstbeklagte sind Töchter des am 8. 1. 1998 verstorbenen Johann W*****. Die Zweit- und Drittbeklagten sind die Kinder der Erstbeklagten.

Die Klägerin begehrt die Feststellung gegenüber den beklagten Parteien, dass die mit 9. 8. 1996 datierte letztwillige Verfügung des Johann W***** ungültig sei, in eventu, dass diese letztwillige Verfügung mit Wirkung zwischen den Parteien aufgehoben werde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, das diesem vorangegangene erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren als nichtig auf und wies die Klage mit der Begründung zurück, dass die Klägerin den Rechtsstreit eingeleitet habe, bevor das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlussmäßig auf den Rechtsweg verwiesen habe. Mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 21/05v, gab der Oberste Gerichtshof dem Rekurs der beklagten Parteien dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen wurde, nach Ergänzung des Verfahrens (Versuch der Behebung des Mangels der fehlenden Zuweisung der Klägerrolle durch das Verlassenschaftsgericht) neuerlich zu entscheiden. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15. 4. 2005 hat das Berufungsgericht der klagenden Partei und den beklagten Parteien den Auftrag erteilt, binnen eines Jahres den rechtskräftigen Beschluss des Verlassenschaftsgerichts über die Zuteilung der Klägerrolle betreffend die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Rechtsgründe an die klagende Partei nachzubringen. Das Berufungsverfahren wurde bis zur Vorlage dieses Beschlusses des Verlassenschaftsgerichtes, längstens bis zum Ablauf der hiefür eingeräumten Frist, unterbrochen.

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Parteien ist jedenfalls unzulässig.

Die beklagten Parteien gehen in ihrem Rechtsmittel, in dem sie die vom Berufungsgericht gesetzte Frist von einem Jahr zur Vorlage einer rechtskräftigen Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes über die Zuweisung der Klägerrolle an die klagende Partei als unangemessen kurz bekämpfen, nicht näher auf die Frage der (vom Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verneinten) Rekurszulässigkeit ein.

Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefassten Beschluss. Ein solcher ist nur anfechtbar, soweit er nicht als Ausnahmefall in § 519 Abs 1 ZPO aufgezählt ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

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