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7Ob29/05y•OGH 7Ob29/05y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Maximilian W*****, vertreten durch seine Eltern Renate und Dieter W*****, diese vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen zuletzt EUR 59.688,73 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 74.675,87), im Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2004, GZ 2 R 225/04m-43, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. Juni 2004, GZ 15 Cg 94/03f-35, infolge Berufung des Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Das Urteil vom 16. März 2005, 7 Ob 29/05y, wird dahin berichtigt, dass der im Punkt 4. des Spruches genannte Betrag von EUR 2.520,91 richtig EUR 2.985,91 und der auf Seite 18 des Urteiles genannte Betrag der in erster Istanz berechtigterweise verzeichneten Barauslagen von EUR 456,83 richtig EUR 1.386,83 zu lauten hat. Um die Berichtigung der Urteilsausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.
Begründung:
Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die vom Kläger entrichteten, am Rand der Kostennote noch handschriftlich vermerkten Sachverständigen-Gebühren von EUR 930,-- nicht berücksichtigt. Die Hälfte dieses Betrages, demnach EUR 465,--, hat der Beklagte dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO ebenfals zu ersetzen, womit sich der Kostenersatzanspruch des Klägers mit EUR 2.985,91 (statt mit EUR 2.520,91) errechnet. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.
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