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11Os83/04•OGH 11Os83/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klenk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26. Mai 2004, GZ 29 Hv 81/04v-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar H***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 4. Dezember 2003 in Innsbruck dadurch, dass er ein mit einem Zahlenschloss gesichertes Fahrrad eines unausgeforschten Eigentümers unter Verwendung eines Bolzenschneiders zu entsichern trachtete (US 2 iVm US 5 ff), eine fremde bewegliche Sache durch Einbruch einem anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen versuchte.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdekritik zur Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte das Schöffengericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Helmut B***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte von ihm ein farblich gleiches Fahrrad bekommen hatte, sodass er keinen Grund gehabt habe, das verfahrensgegenständliche Fahrrad zu stehlen (S 81), schon deshalb ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abweisen, weil es den unter Beweis gestellten Sachverhalt ohnedies als erwiesen angenommen hat (US 6). Der subjektiven Überzeugung dieses Zeugen über das Fehlen eines Tatmotivs kommt für die Lösung der Schuldfrage aber keine Relevanz zu.
Da der Angeklagte in der Lage war, den Tathergang in groben Zügen zu schildern, nicht angeben konnte, wie viele Tabletten und Alkoholika er in der Nacht zum 4. Dezember 2003 konsumiert hatte, keine objektiven Anhaltspunkte wie Blutbefund oder ein amtsärztliches Gutachten zum Grad einer allfälligen Beeinträchtigung vorliegen und auch aus der Aussage des Zeugen Dragan R***** nur eine gewisse Beeinträchtigung des Angeklagten, nicht aber dessen Alkoholisierung, sondern vielmehr eine zielgerichtete Reaktion nach seiner Betretung hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer anlässlich des Begehrens auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis in Richtung der behaupteten, durch Alkohol- und Tablettenkonsum bewirkten Zurechnungsunfähigkeit zum Tatzeitpunkt (S 81) darlegen müssen, welche tatsächlichen Umstände es einem Sachverständigen erlauben könnten, zu den für einen solchen rechtlichen Schluss erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen. Die bloße Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die dem Angeklagten verordneten Medikamente vermag diesem Erfordernis nicht zu genügen. Auch dieser Beweisantrag verfiel daher mit Recht der Abweisung (S 83, siehe auch US 11).
Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Feststellung, der Angeklagte habe das Seilschloss des versperrten Fahrrades "durchtrennen" (US 5) bzw unter Verwendung eines Bolzenschneiders das Fahrrad "entsichern" wollen (US 2) liegt nicht vor. Im gegebenen Sachzusammenhang ist die Umschreibung des Täterverhaltens als Versuch, das Seilschloss des versperrten Fahrrades "durchtrennen" zu wollen, bedeutungsident mit dem "entsichern" des Fahrrades unter Verwendung eines Bolzenschneiders, wird dadurch doch jeweils unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte eine das Fahrrad gegen Wegnahme sichernde Vorkehrung beseitigen wollte.
Welcher weiterer Feststellungen über die im Ersturteil enthaltenen Annahmen zum Bereicherungsvorsatz hinaus es bedurft hätte, wird in der Mängelrüge (Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht näher dargelegt, sodass der Nichtigkeitsgrund insoweit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurde.
Mit dem Einwand, die zitierten Feststellungen "indizieren letztlich nur eine Scheinbegründung", übergeht der Beschwerdeführer die auf nachvollziehbar aus konkreten Verfahrensergebnissen abgeleiteten Schlussfolgerungen beruhende (US 9), somit formell mängelfreie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Sowohl die Mängelrüge als auch die Rechtsrüge (inhaltlich insgesamt Z 9 lit b) behaupten das Fehlen von Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bzw Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auf Grund seines Tabletten- und Alkoholkonsums. Sie vernachlässigen jedoch die tatrichterliche Konstatierung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit aufgehoben war (US 11), und bringen den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund damit nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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