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4Ob180/04f•OGH 4Ob180/04f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KEG, , vertreten durch Mag. Karin Hutter, Rechtsanwältin in Kufstein, gegen die beklagte Partei W Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 4.500 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. Juli 2004, GZ 3 R 138/04s-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der angefochtene Beschluss folgt den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 44/98v = ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler, der ein vergleichbares Vorbringen und ein nahezu deckungsleiches Begehren wie im Anlassfall zugrundelag. Zu den auch hier maßgeblichen Rechtsfragen des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsunternehmen sowie den sich aus einer marktbeherrschenden Stellung eines Versicherungsunternehmens ergebenden besonderen Verhaltenspflichten im Verhältnis zu seinen Geschäftspartnern hat der Oberste Gerichtshof demnach bereits Stellung genommen.
Ob es sachlich gerechtfertigt ist, wenn ein Versicherungsunternehmer unter Berufung auf einen Verlust des Vertrauensverhältnisses die Entgegennahme und Bearbeitung von Neuanträgen eines von ihm iSd § 34 Abs 2 KartG abhängigen Versicherungsmaklers infolge Unzumutbarkeit verweigert, kann regelmäßig nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dass dabei dem Rekursgericht nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine durch Sachentscheidung zu korrigierende schwerwiegende Fehleinschätzung unterlaufen wäre, ist nicht zu erkennen.
Bescheinigt ist nämlich, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Rückforderung angeblich zu viel ausgezahlter Provisionen den Vorwurf einer "offensichtlichen Geldbeschaffungsaktion" erhoben und angekündigt hat, gegen die Beklagte im Wege des Landesgremiums der Versicherungsmakler österreichweit koordiniert vorzugehen. Das Rekursgericht hat dies als Versuch der Klägerin gewertet, sich zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Provisionsansprüche nicht auf das Gerichtsverfahren allein zu verlassen, sondern auf die Beklagte auch außergerichtlichen Druck auszuüben. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Kunden schriftlich vor Änderung der bei der Beklagten bestehenden Verträge nach direkter Kontaktaufnahme durch Mitarbeiter der Beklagten gewarnt, weil bereits geringfügige Eingriffe in den Vertrag massive Änderungen bedeuten könnten, "die Sie vielleicht gar nicht wollen"; dass damit - wie das Rekursgericht meint - der Beklagten ein geradezu arglistiges und kundenfeindliches Verhalten unterstellt wird, liegt auf der Hand.
Hat aber das Rekursgericht angesichts dieser Umstände das Vorliegen sachlicher Rechtfertigungsgründe für das Verhalten der Beklagten bejaht, bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, ob im Verhältnis zwischen den Streitteilen die Voraussetzungen einer marktbeherrschenden Stellung vorliegen.
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