OGH 4Ob171/04g

4Ob171/04gSupreme CourtSep 28, 2004

Full text

OGH 4Ob171/04g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Verlag GmbH, , vertreten durch Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei N Verlagsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Karl Haas Dr. Georg Lugert Rechtsanwaltspartnerschaft in St. Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 32.700 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Mai 2004, GZ 2 R 34/04s11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Bescheinigt ist, dass die beworbene GratisSonderausgabe des von der Beklagten herausgegebenen Printmediums "Burgenländische Volkszeitung" an sämtliche Haushalte im Burgenland verteilt worden ist.

Das Rekursgericht hat die Aussage der Beklagten, ihre GratisSonderausgabe sei ein "ReichweitenRolls Royce" und erreiche im Burgenland eine hundertprozentige Reichweite bzw knapp 278.000 Leser (welche Zahl der Einwohnerzahl des Burgenlands entspricht), als zulässige marktschreierische Anpreisung beurteilt. Diese Auffassung steht mit der zur zulässigen marktschreierischen Anpreisung ergangenen Rechtsprechung (MR 2001, 176 Ganz Vorarlberg liest Wann und Wo; RISJustiz RS0078301) in Einklang.

Der Werbebehauptung kann allenfalls der Tatsachenkern entnommen werden, die Zeitschrift werde im gesamten Burgenland verteilt; dies trifft aber bei einer Abgabe an sämtliche burgenländische Haushalte tatsächlich zu. Soweit der Eindruck einer sämtliche Einwohner des Burgenlands umfassenden Leserzahl erweckt wird, ist es keine durch Sachentscheidung korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht meint, dies werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genau genommen, sondern sogleich als nicht ernstzunehmende Übertreibung erkannt. Marktschreierisch und damit der Beurteilung nach § 2 UWG entzogen sind nämlich Werbebehauptungen, die jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkennt und auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückführt, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst gemeinten Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden Anpreisung liegt (MR 2000, 320 Ihr neues Nr. 1 Magazin; 4 Ob 38/04y Maximale Reichweite, maximaler Erfolg).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die gedankliche Gleichsetzung der beworbenen Reichweite für das Printmedium der Beklagten mit einer NobelAutomarke auch nicht notwendig als dem Wahrheitsgebot verpflichtete Alleinstellungswerbung mit objektiven Tatsachen zu beurteilen, weil die Frage nach der "besten Automarke" von den angesprochenen Verkehrskreisen als solche der subjektiven Meinung angesehen wird und am Markt für Luxusfahrzeuge mehrere Anbieter auftreten.

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