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1Nc89/04k•OGH 1Nc89/04k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter im Verfahren über die Eingabe des Ludwig M*****, vom 16. August 2004, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe vom 16. August 2004 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 wurde der Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Einschreiters bestellt. Ihm obliegt die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen) - also entgegen der in der Eingabe genannten Ansicht des Einschreiters auch in "Verfahren der dritten Instanz" -, vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. In diesem Bereich ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers sohin nicht gegeben. Die Eingabe vom 16. August 2004 wurde von den ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt; sie ist daher zurückzuweisen.
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