OGH 12Os57/04

12Os57/04Supreme CourtSep 23, 2004

Full text

OGH 12Os57/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolf K***** wegen des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Privatbeteiligten A***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2004, GZ 053 Hv 138/02d-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Adolf K*****öhler des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Prokurist der Firma R***** Recycling GmbH, mithin als leitender Angestellter, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Firma R***** Recycling GmbH zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 22. Juni 1998 und dem 30. August 1998 einen Gläubiger begünstigt und dadurch andere Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, indem er Teile des Anlagevermögens der R***** Recycling GmbH, nämlich einen Lkw "Lugner FG Nr. 991 06527" im Wert von 50.000 S (3.633,64 EUR), eine Kehrmaschine der Marke "Kleinheider" im Wert von 10.000 S (726,73 EUR) sowie Mulden und Container im Gesamtwert von 851.640 S (61.891,09 EUR) an die ihm gehörige Firma Adolf K***** Transporte verkaufte und den Kaufpreis mit einer offenen Forderung an die Firma R***** Recycling GmbH gegenverrechnete, wodurch es im Umfang des Kaufpreises zu einer vollständigen und nicht bloß anteiligen Befriedigung dieser Forderung kam, dadurch die genannten Vermögensbestandteile einer konkursmäßigen Verwertung entzogen und so die anteilige Befriedigung der übrigen Gläubiger verhindert.

Der dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a (inhaltlich auch Z 9 lit b) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Behauptung, es sei "feststellungsmäßig" nicht ausgeschlossen, dass die schuldspruchsgegenständlichen Teile des Anlagevermögens an die Firma Adolf K***** Transporte vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der R***** Recycling GmbH verkauft wurden, führt der Beschwerdeführer die Rüge nicht prozessordnungsgemäß aus, weil er die Konstatierungen übergeht, wonach der Verkauf jedenfalls zwischen dem 22. Juni 1998 und dem 30. August 1998 erfolgte, die R***** Recycling GmbH jedoch „spätestens" am 22. Juni 1998 zahlungsunfähig war (US 7 f), und nicht darlegt, inwieweit dem Erstgericht bei der Beurteilung dieses Tatsachensubstrates ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll.

Mit dem Einwand (inhaltlich Z 9 lit b), der Angeklagte sei gemäß § 158 Abs 2 StGB straffrei, „zumal ein Dritter als Begünstigter nicht besser zu stellen ist als der Begünstigende selbst als Begünstigter in ein und derselben Person", lässt die Beschwerde die logische Ableitung der behaupteten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz vermissen, weil sie nicht darlegt, aus welchem Grund die Strafausschließungsbestimmung des § 158 Abs 2 StGB, die - Aktivitäten von mindestens zwei Personen voraussetzend - den als Bestimmungs- oder Beitragstäter handelnden Gläubiger straflos stellt, im Fall der Identität von Schuldner- und Gläubigerperson die Bestrafung des als unmittelbarer Täter agierenden Schuldners hindern soll. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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