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2Ob186/04y•OGH 2Ob186/04y
DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden ParteiFranz S*****, vertreten durch Dr.Thomas Stampferund andere RechtsanwälteinGraz, gegen die beklagte Partei Merton Carl Sm*****, vertreten durch Dr.Hans Werner Schmidt, Rechtsanwaltin Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR10.000,),über die Revisionder klagendenPartei gegen dasUrteil des Landesgerichtes für ZivilrechtssachenGraz als Berufungsgericht vom 26.April2004, GZ17R62/04v22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.Jänner2004, GZ 25C1295/02k16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
DerRevision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR665,66 (darin EUR110,94 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen14Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
DerKläger stellte das Feststellungsbegehren, dass der Beklagte ihm für sämtliche unfallskausalen und zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall vom 15.2. 2002 hafte. Nach einem Disput zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten habe dieser dem Kläger einen derart kräftigen Stoß gegen die Brust versetzt, dasser rücklings über mehrere Stufen gestolpert bzw gefallen und in weitererFolge durch eineGlastüre gestürzt sei. DerKlägerhabehierdurchschwere Verletzungen an Armen und Händen erlitten.Der Heilungsverlauf und die daraus resultierenden Schmerzperioden seien derzeit noch nichtabschätzbar. Dauerund Spätfolgen könnten nicht ausgeschlossen werden.
Der Beklagte wendete ein,derKläger habe sich, nachdemer ihm bloß leichtauf die Schulter getippt habe, von ihm abgewandt und sei die Treppe hinabgelaufen.Unten angekommen sei eram dort befindlichen Fußabstreifer ausgerutscht und in aufrechter Haltungvorwärtsseitlich durch die Glastüre gefallen.
Das auf Grund des Vorfalles vom15.2.2002 wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzunggegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. 3.2002 gemäß §90c Abs5 iVm §90bStPO eingestellt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es ging hiebei von folgendenFeststellungenaus:
Am15.2. 2002 gegen 22.00Uhr suchte der Klägerdie Wohnung des Beklagten auf, um diesemvorzuwerfen, erhabe den SteckerdesTiefkühlgerätes des Klägers aus der Stromsteckdose gezogen. Der Kläger pochte heftigan die Wohnungstürdes Beklagten, worauf dessen Frau öffnete und er sie zur Rede stellte. Dabei machteder Kläger der Frau des BeklagtenVorwürfe unddrohte ihr, sie werdeschon sehen,dass sie den Kürzerenziehen werde. DieseDrohungen stieß der Klägermehrmals aus, woraufsich der Beklagte veranlasst sah, bei der Wohnungstürzu erscheinen. Bis dahin bewegte sich der Kläger bereitseinige Stufen abwärts.Der Beklagte holte den Kläger ein und stellte ihnzurRede. Er berührteden Kläger mit seinen Händen geringfügig an der Schulter. Hiedurch kam der Kläger nicht zu Sturz. Er drehte sich vielmehr umund liefgeradlinig die Treppe hinunter. Dabei rutschte eraus, kam zu Sturz undzog sich Verletzungenzu. Zum Sturz kam der Kläger nicht durch Fremdeinwirkung, insbesonderenicht durch einen Stoß des Beklagten.
Auf Grund der schweren Verletzung, die der Kläger erlitt, kam es zu einem Strafverfahren, im Zuge dessen dieDiversion zur Anwendung kam. Der Beklagtezeigte sich "insoweit" schuldeinsichtig,um einStrafverfahren zu vermeiden und nicht behördliche Folgen in Kauf nehmenzu müssen. Eristamerikanischer Staatsbürger undwar inSorge, wegen dieses Vorfalles ausgewiesen zu werden.
In rechtlicher Hinsicht führtedas Erstgericht aus, das Zivilgericht seian die Ergebnisse der Diversion nicht gebunden. Nach dem abgeführten Beweisverfahren habesich derKläger die Verletzungen aus eigenem Verschulden zugefügt und könne dem Beklagten am Sturzgeschehen kein (für einen Schadenersatzspruch erforderliches) Verschulden angelastet werden.
DasBerufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamtEUR4.000,, nicht jedochEUR 20.000,- übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führtezur Rechtsrüge folgendes aus:
Zuprüfensei, ob die diversionelle Erledigung desStrafverfahrensanalog zueinem verurteilenden Straferkenntnis den Zivilrichter binde und (bejahendenfalls) wie weit diese Bindung reiche.
Auch nach der Aufhebung des §268 ZPO (BGBl1990/706), wonach derRichter an denInhalt eines einschlägig verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden gewesen sei, habe ein verstärkter Senat des OberstenGerichtshofes(1Ob612/95) an der Bindungan verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse festgehalten.Hinsichtlich der sachlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft desStrafurteiles habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dassGegenstand der Verurteilung nichtnurder Ausspruch über die Strafe sei,sondern auch die Feststellung im Schuldspruch, dass derAngeklagte/Beschuldigte die darin angeführte Tat und damitdie dort bezeichnete strafbare Handlung begangen habe. Es sei daher von einerBindung an die Tatsachenfeststellungen imSpruch des Strafurteiles auszugehen. Insofern könne auf die Judikatur zum aufgehobenen§268 ZPO verwiesen werden, wonach der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungenüber den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnungund den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihre Folgen treffen dürfe. Es bestehe jedenfalls insoweitBindungan das strafgerichtliche Erkenntnis, als davonauszugehen sei, dassdie im Strafurteil festgestellteTat tatsächlich vomVerurteilten begangen worden seiund dass dessen tatsächliche Handlungen für denSchadenserfolg kausal gewesen seien.
Im gegenständlichen Fall liege jedoch keine Verurteilungvor. Aus dem Spruch des EinstellungsbeschlussesdesLandesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. 3.2003 lasse sich das tatsächliche Begehen einer bestimmten Tatnicht entnehmen. Da letztlich füreinediversionelle Erledigung eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit ausreiche, könne die Begründung des Einstellungsbeschlusses,wonachder (hier) Beklagte dieihm vorgeworfene Tat begangen habe,keinesfalls eineBindung des Zivilrichters bewirken. Dies bedeute aber, dass das Erstgericht verhalten gewesen sei, ein Beweisverfahren über die widerstreitenden Behauptungen der Streitteile zum Sturzgeschehenabzuführenund entsprechend dererlangten Überzeugung Feststellungen zutreffen.
Soweit der Berufungswerber damit argumentiere, dass das Ersuchen des Beklagtenum diversionelle Erledigungdes Strafverfahrens ein Schuldeingeständnis voraussetze (darstelle) und er sich nach Annahme undErfüllung des Diversionsvorschlages im nachfolgenden Rechtsstreit nicht mehr darauf berufenkönne, dass er die Tat, die er vordem Strafgericht eingestandenhabe undderentwegen erBußgeld und Teilschmerzengeld geleistet habe,nicht begangen habe, könne ihm nicht gefolgt werden.Zum einem stelle Schuldeinsicht keineDiversionsvoraussetzung dar und laufe der Beschuldigtebei Erfüllungdiversioneller Pflichten nicht Gefahr, dass darin ein zumindest "indirektes Geständnis" gesehen werde. Zum anderen könne die Annahmeund Erfüllung des Diversionsvorschlages durch den (hier) Beklagtenschon allein deshalb nicht als "Anerkenntnis" ausgelegt werden, da unbekämpft feststehe, dass er eine diversionelle Erledigungdeshalb angestrebt habe, um das Risiko einer möglichen Verurteilung und einer daraus resultierenden Ausweisung hintanzuhalten.
Dieordentliche Revision sei zuzulassengewesen, weileine oberstgerichtlicheJudikatur zur Frage,ob und gegebenenfalls inwelchem Umfang die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens (die Annahmeund Erfüllung eines Diversionsvorschlages, der dieBezahlung eines Teilschmerzengeldes enthalte)Bindungswirkung für einen nachfolgenden zivilen Rechtsstreit entfalte, nicht auffindbar sei.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
DieRevision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber machtim Wesentlichen geltend, die Schuldeinsicht des Beklagten stelle eine Voraussetzung der Diversion dar; der Beklagte, derdiese Wohltatfür sichin Anspruchgenommen habe, könne sich im nachfolgenden Rechtsstreit nicht darauf berufen, dass er die Tat, die er vor dem Strafgericht eingestanden und derentwegen er sowohl eineBuße als auch ein Teilschmerzengeld geleistethabe, nichtbegangen habe. Überdies sei in der Zahlung des im Rahmen der diversionellen Erledigung aufgetragenen Teilschmerzengeldes ein schlüssigeskonstitutivesAnerkenntnis seiner Schuld zu erblicken.
Der erkennendeSenat erachtet dem gegenüber das Urteil des Berufungsgerichtes und dessen Begründung für zutreffend, weshalbes ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen(§510 Abs3 Satz2 ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz noch Folgendes entgegenzuhalten:
Zu 1Ob612/95= SZ68/195 (vgl RISJustiz RS0074219) hat einverstärkter Senatdes Obersten Gerichtshofes folgenden Rechtssatz formuliert:
"Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilungderart, dass derVerurteilte das Urteil gegen sichgelten lassen muss, und wirkt diesesfür denRechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreiteiner anderen Partei gegenüber darauf berufen,dass sie eine Tat, derentwegener strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe,gleich viel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlicher Stellung erdortaufgetreten ist."
Inder Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde bereits klargestellt,dass eine Strafverfügung im Schadenersatzprozess keine Bindungswirkung entfaltet, weil es an ausreichenden gerichtlichen Wahrheitsgarantien fehlt (2 Ob72/97w=SZ70/49), und dassauch ein freisprechendesStrafurteil den Zivilrichter nicht bindet (7Ob2309/96a= SZ69/259), umso weniger die bloße Einstellung des Strafverfahrens gemäß §90 StPO (RISJustiz RS0106015 T1).
Im Diversionsfall kommt es zu keinerstrafgerichtlichen Verurteilung; eine solche soll gerade vermieden werden. Esfehlt schon an einem Schuldspruch, demzufolge der Beschuldigte die darinangeführte Tatbegangen hat. Eine "Analogie" zur eingangs angeführten Judikatur, inder ausdrücklich nur von den Wirkungen des verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses die Rede ist, kommt daher nicht in Frage.
Nur am Rande sei erwähnt, dass die Ansicht,Schuldeinsicht sei (generelle) Voraussetzung der Diversion (15Os1/02, 11Os126/03; Miklau/Schroll, Diversion 33f; Schroll im Wiener Komm z StGB2Nachbemerkung zu §42 Rz32) nach derjüngsten Rechtsprechung und Lehre (13 Os 16/04; Hochmayr, Schuldeinsicht als Voraussetzung einer Diversion? RZ2003, 275; Schroll im Wiener Komm z StGB§90a Rz4 und36), die kein Geständnis fordert, wohl überholt ist.
Was das behauptete schlüssige konstitutive Anerkenntnis durch Zahlung eines Teilschmerzengeldes anlangt, ist davon auszugehen, dass aus einerTeilzahlung allein die Anerkennung derRestschuld nicht zu erschließen ist (RISJustiz RS0014276, vgl auch RS0032733; Ertl in Rummel II/33 §1380 ABGB Rz7mwN). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem (schlüssigen) Verhalten des Erklärenden redlicherweise habenmusste (RISJustiz RS0014279; Ertl aaO).
Im vorliegenden Fall durfte der Kläger redlicherweise nur annehmen, der Beklagte,der die ihm vorgeworfene Tat im Strafverfahrenimmer bestritten hat, zahle im Rahmen der diversionellen Erledigung ein Teilschmerzengeld, um sich nicht dem Risiko einer strafgerichtlichen Verurteilung mit all ihren Nachteilen auszusetzen. Er konnte nicht darauf vertrauen, der Beklagte wolledamit nicht nur die Einstellung des Strafverfahrens erreichen, sondernauch einen weitergehenden Anspruch des Klägers (konstitutiv)anerkennen. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, läuft der Beschuldigte bei Erfüllung diversioneller Pflichten keineGefahr, dass darin ein zumindest "indirektes Geständnis" gesehen wird, seineVerteidigungsinteressen bleiben- in strafrechtlicherHinsicht- gewahrt (Hochmayr aaO 380). Sinngemäß gleiches gilt auch in zivilrechtlicher Sicht: Die ErfüllungdiversionellerPflichten bedeutet für sich allein regelmäßig kein konstitutivesAnerkenntnis weitergehender Schadenersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach. Andernfalls würde die Bereitschaft, sich auf solche Pflichten einzulassen,wohl stark abnehmen, was nicht im Sinne des(Diversions)Gesetzgebers sein kann.
Die Vorinstanzen haben die Rechtsfrage somit richtig gelöst, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§41, 50 ZPO.
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