OGH 9ObA95/04t

9ObA95/04tSupreme CourtSep 15, 2004

Full text

OGH 9ObA95/04t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther S*****, Einzelhandelskaufmann, , vertreten durch Stampfer, Orgler Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Karl K Unternehmen für Elektrotechnik, *****, vertreten durch Kortschak + Höfler Rechtsanwälte OEG, Leibnitz, wegen EUR 21.696,54 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2004, GZ 7 Ra 47/04t-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat nicht nur auf das Faktum des zweifach weisungswidrigen Vorgehens des Klägers (- Nichtregistrierung der eingegangenen Teilzahlung sowie Belassen des Barbetrags im Tresor -) abgestellt, sondern auch die Umstände der Lieferungen und Verrechnung mit dem Kunden berücksichtigt. Da der Kläger bis zuletzt das in seine Ingerenz fallende Fehlen von Lieferscheinen über Lieferungen im Umfang von EUR 4.000 bis EUR 7.000 nicht aufklären konnte, war die Sorge des Beklagten - wie jedes anderen Arbeitgebers in seiner Lage - berechtigt, dass es sich bei der verheimlichten Teilzahlung um eine Absicherungsmaßnahme des Klägers für den Fall handeln könnte, dass ein größerer Lieferumfang hervorkäme, als er aus den vorhandenen Lieferscheinen hervorging. Dies musste aber auch dem Kläger bewusst sein, der für seine Vorgangsweise keine plausible Erklärung abgeben konnte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger durch sein Verhalten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Fall AngG verwirklicht hat, ist daher vertretbar. Demgegenüber vermag der Revisionswerber keine in ihrer Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufzuzeigen.

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