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15Os106/04•OGH 15Os106/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 StGB, AZ 241 Ur 227/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Herbert T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Juli 2004, AZ 19 Bs 247/04 (= ON 46), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine Beschwerde des Herbert T***** gegen einen Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 49 Abs 2 Z 2 StPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung steht dem Privatbeteiligten im Verfahren über einen Subsidiarantrag kein Rechtsmittel gegen Beschlüsse der Ratskammer zu.
Gegen die Beschwerdeentscheidung ist nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel zulässig.
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