The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
4Ob86/04g•OGH 4Ob86/04g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Korn, Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 72.672,83 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 2001, GZ 15 R 123/01w-8, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. Mai 2001, GZ 18 Cg 81/01b-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Mai 2004, 4 Ob 86/04g, wird dahin berichtigt, dass die Zusammensetzung des Senats nach Anführung des Vorsitzenden richtig zu lauten hat wie folgt:
“die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter”.
Begründung:
Die Beschlussfassung des Senats vom 25. Mai 2004 erfolgte in der nunmehr berichtigten Zusammensetzung. In die Ausfertigung der Entscheidung wurde irrtümlich das zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktive Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf aufgenommen. Der offenkundige Schreibfehler war zu berichtigen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.