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15Os91/04•OGH 15Os91/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Reinhard H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Privatbeteiligten Herbert P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 27. Mai 2004, GZ 20 Bs 158/04-4, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wies mit Beschluss vom 21. April 2004, GZ 272 Ur 98/04i-5, einen Antrag des Privatbeteiligten Herbert P***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Reinhard H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen teilweise ab und teilweise zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Herbert P***** wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss zurück.
Die gegen die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil in der Strafprozessordnung gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht kein Rechtsmittel vorgesehen ist.
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