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2Ob75/04z•OGH 2Ob75/04z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr. Klaus Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagten Parteien 1.) Klaus-Jürgen W***** und 2.) D*****AG, *****, beide vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 1.111,98 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. April 2004, GZ 2 Ob 75/04z, den Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. 4. 2004, 2 Ob 75/04z, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz des Spruches der Entscheidung wie folgt zu lauten hat:
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 22,38 (darin enthalten USt von EUR 3,73, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem oben angeführten Beschluss wurde dem Rekurs der beklagten Parteien gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nicht Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass die klagende Partei die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen haben. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum, der gemäß §§ 430, 419 ZPO zu berichtigen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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