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8Nc9/04x•OGH 8Nc9/04x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, , vertreten durch Fritsch, Kollmann Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin T, wegen EUR 700,00 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht Korneuburg bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine von der Antragstellerin beabsichtigte Klage zu bestimmen, in welcher Frachtkosten für einen Transporte von Frankreich nach Korneuburg geltend gemacht werden sollen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 Z 1 lit b CMR.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Sowohl Österreich als auch Frankreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB³ § 452 Anh I). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Im Hinblick auf den Ablieferungsort ist antragsgemäß das Bezirksgericht Korneuburg als örtlich zuständiges Gericht festzulegen.
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