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15Os73/04•OGH 15Os73/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 Vr 1531/99 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten Werner K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 7. Mai 2004, AZ 19 Bs 142/04 (ON 69 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe:
Wie dem Einspruchswerber bereits zur Kenntnis gebracht, ist gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig (zuletzt 15 Os 124/03). Somit war auch das nunmehrige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, womit der Beschwerde des Verurteilten Werner K***** gegen die Abweisung seines neuerlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 8 Vr 1531/99 des Landesgerichtes Eisenstadt nicht Folge gegeben worden war, zurückzuweisen.
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