OGH 12Os68/03

12Os68/03Supreme CourtJul 31, 2003

Full text

OGH 12Os68/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 26. März 2003, GZ 39 Hv 167/02-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Andreas P*****, geborener Selattin A*****, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 22. Juni 2002 in Brunn am Gebirge (die am 2. Februar 2001 geborene) Amanda K***** vorsätzlich getötet, indem er sie vorerst an den Beinen erfasste, hochriss und heftig schüttelte, sodass sich an ihrem rechten Schienbeinschaft im Bereich der Wachstumsfuge der Schienbeinkopf ablöste, ihr sodann zahlreiche wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzte, wiederholt eine volle Babytrinkflasche gegen den Kopf warf, sie mehrmals mit dem Kopf voraus auf den Fliesenboden und gegen ein Whirlpool schleuderte und so einen Terrassenbruch ihres Schädels ausgehend von der rechten Scheitelregion mit Bruchspalten quer durch die gesamte Schädelregion bis zur linken Keilbeinflügelregion und zur Hinterhauptsregion, verbunden mit Blutungen zwischen harter und weicher Hirnhaut der rechten Großhirnhälfte, einer massiven wässrigen Schwellung des Großhirnes mit umfänglicher Erweiterung des Großhirngewebes sowie Hirndruckfurchen an der Schädelbasis bewirkte und anschließend das hiedurch lebensgefährlich verletzte Kleinkind über mehr als eine Stunde ohne die zur Abwendung des Todes erforderliche Hilfe liegen ließ, sodass es am 25. Juni 2002 verstarb.

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch allein aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Denn mit dem Hinweis auf die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. R*****, wonach der wegen des Unterbleibens sofortiger ärztlicher Hilfe zum Tod führende Schädelbruch "nur durch eine einzige Passage, eine einzige Traumatisierung zustande gekommen ist" (S 13/V), "übermäßige Gewalteinwirkung bei so einem Kind nicht notwendig ist" (S 11/V) und wonach die Erkennbarkeit der Schwellung am Schädel für den Beschwerdeführer schon unmittelbar nach der Tathandlung "nicht sehr wahrscheinlich erscheint" (S 9/V), aus denen die Beschwerde ableitet, der Angeklagte könnte die Schädelschwellung nicht bemerkt haben, vermag die Tatsachenrüge im Hinblick auf den als erwiesen angenommenen Tatablauf, den Verletzungserfolg und die Angaben des Täters vor der Gendarmerie, wo er zahlreiche gravierende Angriffe gegen das Kleinkind sowie die Tatsache zugegeben hat, dass er die Schwellung am Kopf bereits vor dem Zudecken des Mädchens feststellte, die Bewusstlossigkeit des Mädchens vermutete, als er es "komplett" (über den Kopf) zudeckte und keine Hilfe holte, obwohl ihm bewusst war, dass es sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befand (S 81/I), keine geschweige denn erheblichen Bedenken gegen den (bedingten) Tötungsvorsatz zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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