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10ObS171/03z•OGH 10ObS171/03z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred W*****, vertreten durch Dr. Friedl KEG, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2003, GZ 7 Rs 26/03b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach der im vorliegenden Fall bereits maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die außerordentliche Revision, das Berufungsgericht habe die vom Erstgericht unterlassene Einholung eines beantragten augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens sowie den Umstand, dass die Verweisungstätigkeit des Adressenarbeiters erstmals in der Tagsatzung vom 6. 11. 2002 genannt wurde, dass das vom berufskundlichen Sachverständigen dazu vorgelegte Berufsbild nicht verlesen wurde und dass dazu lediglich eine ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. R***** stattgefunden habe, zu Unrecht nicht als mangelhafte Stoffsammlung erkannt. Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels macht der Kläger geltend, dass die Frage des Verfahrensrechts, ob die abstrakte Eignung eines Sachverständigenbeweises auch dann vorliegen könne, wenn dieser nicht "vom Sachverständigen" angeregt wurde, bzw die weiter Frage, ob eine zweifelhaft und undeutlich formulierte Aussage eines Sachverständigen über Umstände, die in das Fachgebiet eines anderen fallen, im sozialrechtlichen Verfahren als Tatsachengrundlage herangezogen werden könne oder nicht, über den Einzelfall hinausgehend Bedeutung hätten und daher erhebliche Rechtsfragen (iSd § 502 Ans 1 ZPO) darstellten.
Dabei wird jedoch übersehen, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen [vgl Punkt 1. der Berufung]), nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall; hat der Kläger doch - wie sie selbst festhält - bereits in seiner Berufung die genannte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erfolglos gerügt (vgl Seite 5 f der Berufungsentscheidung).
Die geltendgemachte "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" könnte daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; zuletzt: 10 ObS 34/03b mwN); derartiges wird in der Revision aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 5 bis 7 der Berufungsentscheidung).
In der Übernahme der - wenn auch im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen des Erstgerichtes (zur Sehkraft des Klägers) kann im Übrigen schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek aaO Rz 4 Abs 3 zu § 503 ZPO).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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