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6Ob147/03s•OGH 6Ob147/03s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25. Jänner 2001 verstorbenen Dkfm. Heide Maria S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Günter S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. November 2002, GZ 15 R 197/02z136, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 7. Mai 2002, GZ 2 A 33/01k85, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zwischen den beiden erbserklärten Erben besteht Uneinigkeit über die Herausgabe von Urkunden an den Geschäftsführer zweier Handelsgesellschaften. Der Rechtsmittelwerber verweigerte bislang die Herausgabe und macht auch noch im Revisionsrekurs seine Zustimmung von Bedingungen abhängig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind weiters dringende Verwaltungshandlungen hinsichtlich des Nachlassvermögens, zu dem unter anderem eine Eigentumswohnung und Wertpapiere gehören, vorzunehmen. Im Hinblick auf diese Umstände ist in der Bestellung eines Verlassenschaftskurators durch die Vorinstanzen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in diesem Einzelfall nicht zu erblicken. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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