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3Nc18/03g•OGH 3Nc18/03g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther H*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 7.267 EUR) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN zu AZ 3 Cg 84/03p des Landesgerichts Linz, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der am 9. August 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien eingebrachten Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 65.400 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden von Anfang der 70er-Jahre bis Ende 1981 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden ebenfalls solidarisch haften. Der Kläger unterwarf sich der von der erstbeklagten Partei erhobenen Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz; diese erfolgte mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2003 ON 7.
Mit dem am 30. Mai 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz ON 16 beantragte der Kläger nunmehr die (Rück)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil beide in Anspruch genommenen beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch eine Verbindung aller dieser Verfahren bzw deren "Konzentration" bei einer einzigen Gerichtsabteilung ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte. Da im Sprengel des Landesgerichtes Linz keine kammerübergreifenden Bestellungen von Verfahrenshelfern vorgenommen würden, könne sein Vertreter vor dem Überweisungsgericht nicht als Verfahrenshelfer bestellt werden, weshalb es in diesem wie auch in allen sonstigen beim Landesgericht Linz anhängigen gleichartigen Verfahren zur Bestellung verschiedener Rechtsanwälte käme, die sich "mit der Hepatitis-C-Problematik überhaupt erst vertraut machen müssen". Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtete diese für zweckmäßig. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten. Zwar hätten 10 Personen, wie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Überweisungsgerichtes, doch 22 Zeugen ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels, davon neun in Wien.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2, Rz 4 zu § 31 JN), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:
Das gegenständliche Verfahren ist, wie dem Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragener Revisionsrekursen gegen a limine - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei zwei Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Es kann zu den maßgebenden Erwägungen auf die Entscheidung im gleich gelagerten Parallelfall zu AZ 3 Nc 10/03f verwiesen werden.
Demnach ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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