OGH 5Ob145/03i

5Ob145/03iSupreme CourtJul 8, 2003

Full text

OGH 5Ob145/03i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ruzica B*****, vertreten durch Mag. Franz Rötzer und Michaela Schinnagl, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1.) DI Werner G*****, und 2.) DI Christina G*****, beide vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 41 R 243/02t119, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Juni 2002, GZ 45 Msch 74/94g108, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht stellte ua bestimmte Mietzinsüberschreitungen fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und stellte andere Mietzinsüberschreitungen fest. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht 10.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese am 30. 4. 2003 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 28. 5. 2003 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegner. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 340/99g uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen ua nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von 4.000 EUR, 10.000 EUR nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Sie haben auch ausdrücklich beantragt, das Rekursgericht möge seine Entscheidung dahin abändern, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.