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15Os87/03•OGH 15Os87/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. April 2003, GZ 29 Hv 45/03y-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit von 18. Dezember 2002 bis 31. Jänner 2003 in Innsbruck in mehreren Angriffen den im Urteil namentlich genannten und mehreren unbekannten Personen fremde bewegliche Sachen insbesondere Autoradios, Musik- und Funkgeräte in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert, teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
In seiner gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a (der Sache nach Z 4) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, das Verfahren sei unvollständig geblieben, weil seinem zunächst schriftlich gestellten, in der Hauptverhandlung vom 16. April 2003 aufrecht erhaltenen Antrag auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht entsprochen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 (ON 18) gab der Verteidiger bekannt, dass der Angeklagte anlässlich eines Besuches am 7. März 2003 ihm gegenüber behauptet habe, die zugestandenen Taten im Zustand einer Beeinträchtigung durch vorausgehenden Suchtgiftkonsum begangen zu haben und zu den Tatzeiten nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein. Er stellte daher den Antrag, diese Aussage durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten überprüfen zu lassen. Diesen Antrag hielt der Verteidiger in der Hauptverhandlung aufrecht. Das Schöffengericht wies ihn jedoch mit der Begründung ab, dass nach der Verantwortung des Angeklagten keine Anzeichen für eine Unzurechnungsfähigkeit vorlägen und eine suchtgiftbedingte Verminderung der Zurechnugsfähigkeit ohnedies angenommen werden könne (S 279).
Ob Zweifel am Geisteszustand einer Person entstanden sind, ist eine Frage, über die das erkennende Gericht, dem der persönliche Eindruck der betreffenden Person zur Verfügung steht, in freier Beweiswürdigung abzusprechen hat. Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit können nur dann bestehen, wenn objektive Symptome vorliegen, die auf das Vorhandensein eines Geistesdefektes hindeuten. Lediglich der Hinweis von irgendeiner Seite, dass Zweifel bestünden, reicht nicht aus (Mayerhofer StPO4 § 134 E 2 f). Aufgrund der Verantwortung des Angeklagten, aus welcher sich eine zielgerichtete Vorgangsweise ergab, hatten die Tatrichter keine Bedenken gegen dessen Zurechnungsfähigkeit in den Tatzeitpunkten. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte einmal gegenüber seinem Verteidiger seine Zurechnungsfähigkeit in Abrede gestellt, reicht demgegenüber zur Begründung des gestellten Antrages nicht aus. Es hätte vielmehr der Angabe von objektiven Umständen bedurft, welche den Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit nahelegen könnten. Da ein solches Vorbringen nicht erstattet wurde, konnte der Antrag vom Erstgericht abgelehnt werden, ohne dass hiedurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte verletzt worden wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war ebenso zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Daraus folgt, das zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
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