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15Os76/03•OGH 15Os76/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführer, in der Strafsache gegen Baron Emma N***** wegen § 28 Abs 2 und 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Februar 2003, GZ 8 Hv 156/02h-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Baron Emma N***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt, weil er in Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande in Verkehr gesetzt hat, indem er
1. im Sommer 1998 800 Gramm Heroin Clifford Peter I***** und einer bislang unbekannten Person namens „U*****" und
2. im Juni 2000 200 Gramm Heroin bislang unbekannten Personen auf Kommission überließ.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Mit den (zu 1.) angestellten Spekulationen über ein behauptetes „eindeutiges Interesse" der Zeugin C*****, „von dem in der Wohnung anwesenden Personenkreis allein den Angeklagten zu belasten und zu beschuldigen, zumal nur er zu ihr in keiner freundschaftlichen Nahebeziehung stand und für sie und ihren Freund I***** Clifford die Beischaffung und Verteilung des Suchtgiftes nur dann strafrechtlich folgenlos beleiben konnte, wenn der Angeklagte für die Tathandlungen verantwortlich gemacht werden kann", werden auch angesichts der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 9 ff) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Soweit nach der Beschwerde (gleichfalls zu 1.) solche Bedenken aus Aussagen folgen sollen, nach denen nur eine Suchtgiftmenge von höchstens 400 Gramm anzunehmen sei, stehen beim nicht angezweifelten Reinsubstanzgehalt von 20 % (US 12) und einer Grenzmenge von 3 Gramm (bei Heroin) keine entscheidenden Tatsachen in Rede. Bedenken werden ebensowenig hinsichtlich des zweiten Faktums mit der Behauptung „mangelhafter" Übersetzung aufgezeichneter Telefonate des Angeklagten aus dem Ibo-Dialekt und dem Hinweis auf die Verantwortung geweckt, er habe mit „Weißem" einen Kühlschrank gemeint. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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