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1Ob140/03z•OGH 1Ob140/03z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Josef Michael Fitz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** KG, *****, vertreten durch Dr. Viktor Thurnher, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 72.670 EUR) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 36.335 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. April 2003, GZ 2 R 26/03w-22, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass es die
beklagte Partei schuldig erkannte, "es ab sofort zu unterlassen, der
Abwasserreinigungsanlage der klagenden Partei ... Abwasser aus dem
Betrieb der beklagten Partei zuzuleiten, soweit diese die im Bescheid
der Berufungskommission der Gemeinde ... vom 19. 12. 1995 ...
enthaltenen Beschränkungen und Auflagen überschreiten". Das Klagemehrbegehren "auf Unterlassung der Zuleitung jedweder Abwässer aus dem Betrieb der beklagten Partei in die Abwasserreinigungsanlage der klagenden Partei" wies es ab. Im Übrigen sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Das Berufungsurteil ist - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - nicht gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und die behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Das bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.
In der Sache hält die Revisionswerberin die teilweise Abweisung des Klagebegehrens deshalb für unrichtig, weil der Konsens zur Einleitung des Abwassers der beklagten Partei in die Kläranlage der klagenden Partei nach dem aus deren Schreiben vom 13. 4. 2001 an die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei (Beilage ./U - angeheftet dem Ersturteil ON 14) ableitbaren rechtsgeschäftlichen Willen voraussetze, dass auch "die für die Überprüfung der Abwasserfrachten unabdingbar notwendige automatische, mengenproportionale Messeinrichtung" installiert und in Betrieb gehalten werde. Gerade auf den allfälligen Mangel der Installierung und Inbetriebhaltung einer solchen Messeinrichtung und auf die Überschreitung einer bestimmten gemessenen Höchstabwasserfracht je Tag bezieht sich aber das im angefochtenen Urteil durch die Bezugnahme auf den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde vom 19. 12. 1995 ausgesprochene Unterlassungsgebot.
Die klagende Partei berief sich schon in der Klage ausdrücklich auf ihr Schreiben vom 13. 4. 2001 als Stütze für das geltend gemachte unbeschränkte Unterlassungsbegehren. Danach müsste es die beklagte Partei "ab sofort" unterlassen, "der Abwasserreinigungsanlage der klagenden Partei ... Abwässer ... zuzuleiten". Soweit das Berufungsgericht aus diesem Schreiben einen rechtsgeschäftlichen Willen der klagenden Partei ableitete, der beklagten Partei die Einleitung deren Abwassers in die Kläranlage der klagenden Partei "zu den im Bescheid vom 19. 12. 1995 festgelegten Bedingungen" zu gestatten, ist darin zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision zu erblicken. In diesem Kontext ist die Behauptung der Revisionswerberin unzutreffend, der Inhalt ihres Schreibens vom 13. 4. 2001 bedürfe einer "der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Auslegung" nicht. Vor dem Hintergrund der erörterten rechtsgeschäftlichen Einigung der Streitteile konnte dem darauf nicht Bedacht nehmenden uneingeschränkten Unterlassungsbegehren nicht zur Gänze stattgegeben werden.
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