OGH 15Os84/03

15Os84/03Supreme CourtJun 26, 2003

Full text

OGH 15Os84/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2003
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00084.030.0626.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamed Lassaad B***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 33 Hv 87/03x des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. April 2003, AZ 9 Bs 110/03 (ON 103, ident mit 108 des HVAktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mohamed Lassaad B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Mohamed Lassaad B***** wurde beim Landesgericht Salzburg eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB eingeleitet (Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Juni 2002, S 1 verso des AVBogens). Danach richtete sich gegen ihn der dringende Verdacht, er habe am 15. Juni 2002 in Salzburg seine Ehefrau Anita B***** durch mehrere Schüsse aus einer Faustfeuerwaffe gegen den Kopf zu töten versucht.

Am 18. Juni 2002 wurde über ihn die bedingt obligatorische Untersuchungshaft verhängt (ON 9) und zuletzt mit Beschluss vom 13. Jänner 2003 (ON 84) mit Wirksamkeit bis 13. März 2003 fortgesetzt. Nach Einbringen eines Strafantrages wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB stellte die Staatsanwaltschaft am 5. März 2003 den Antrag auf Enthaftung des Angeklagten, welchem vom zuständigen Einzelrichter noch am selben Tag entsprochen wurde (S 1 r des AVBogens und 459/II).

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 13. März 2003 (ON 96) sprach der Einzelrichter seine Unzuständigkeit aus, weil er auf Grund der gegebenen Umstände (Abgabe von vier Schüssen aus einer Faustfeuerwaffe gegen den Kopf des Tatopfers aus einer Entfernung von etwa 50 cm) das Verbrechen des versuchten Mordes für indiziert erachtete. In der Folge wurde von der Staatsanwaltschaft am 25. März 2003 eine Anklageschrift wegen des Verdachtes des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB eingebracht, die zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen ist (ON 97). Der Journalrichter des Landesgerichtes Salzburg wies den am 13. April 2003 von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf "Erlassung eines Haftbefehls gemäß § 180 Abs 7 StPO" (S 1 u des AVBognes) mit Beschluss vom 13. April 2003 (ON 99) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich seit der am 5. März 2003 erfolgten Enthaftung des Angeklagten keine neuen Haftgründe ergeben hätten und daher einer neuerlichen Verhängung der Untersuchungshaft die Sperrwirkung des ergangenen Enthaftungsbeschlusses entgegenstünde.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Oberlandesgericht in Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde die Entscheidung des Journalrichters auf und trug dem Vorsitzenden des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg die Erlassung eines Haftbefehls gegen den Angeklagten (§ 175 Abs 2 StPO) auf. Auf Grund dieses Haftbefehls (vom 25. April 2003, ON 104), wurde der Angeklagte neuerlich festgenommen und am 27. April 2003 (ON 105) über ihn die Untersuchungshaft nach § 180 Abs 7 StPO verhängt (ON 107), wobei vom Nichtausschluss des Vorliegens der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr ausgegangen wurde. Zwischenzeitig ordnete das Landesgericht Salzburg die Fortsetzung der Untersuchungshaft (bis längstens 9. Juni 2003) an (ON 115). Der vom Angeklagten gegen die Beschlüsse dieses Gerichtes auf Verhängung der Untersuchungshaft und auf weitere Haftfortsetzung ergriffenen Beschwerden wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Mai 2003, AZ 9 Bs 139, 140/03 (ON 123) nicht Folge gegeben.

Die gegen die Anordnung auf Erlassung des Haftbefehls gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten erweist sich zwar als zulässig, verfehlt jedoch ihr Ziel.

Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde zugeordneten Anwendungsbereiches (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nämlich insgesamt deutlich auf solche die persönliche Freiheit im Sinn des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1998, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die - wie hier- effektiv zum Tragen gekommen sind (vgl 12 Os 144/98, 13 Os 105/00, 11 Os 68/02).

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich nach den - im Akteninhalt gedeckten - Grundlagen der angefochtenen Entscheidung der bei Prüfung der Haftgründe zugrundeliegende Sachverhalt seit der Enthaftung des Angeklagten relevant verändert. Diese stützte das Oberlandesgericht auf Erhebungen der Bundespolizeidirektion Salzburg, wonach Mohamed Lassaad B***** wieder mobil sei, die Christian D***** Klinik jederzeit verlassen könne, sich bei einer Exkollegin seiner Frau nach dieser erkundigt habe, weiters den Wahrnehmungen der dieses bestätigenden Ehefrau über die zweimaligen Nachforschungen des Angeklagten am 12. April 2003 nach dem Aufenthalt der Gattin, ebenso, dass er in Begleitung zweier Männer zwar mit einem PKW unterwegs war, jedoch bei der Verhandlung mit dem Rollstuhl vorgeführt wurde. Eine vom Beschwerdegericht zusätzlich eingeholte Auskunft der Sicherheitsbehörde hatte zusätzlich ergeben, dass seine Mobilität mit Krücken gegeben ist und er auch bereits in der Lage war, sich bei der tunesischen Botschaft in Wien sein Visum verlängern zu lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Kriseninterventionsstation an der Christian D***** Klinik in Salzburg, wo er in stationärer Behandlung steht, jederzeit verlassen kann. Zutreffend geht der angefochtene Beschluss bei Annahme der Veränderung der sachverhaltsmäßigen Grundlage zur Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungs bzw Tatausführungsgefahr, gestützt auf obige Komponenten im Einklang mit den Gesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechend, unter Berücksichtigung des der angeklagten Tat zugrundeliegenden Partnerschaftskonflikts und der psychischen Labilität des Angeklagten (stationäre Behandlung in einer Kriseninterventionsstation) sowie seine Aggressionsneigung, begründet davon aus, dass unter den vorangeführten Gegebenheiten das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei nur für sehr kurze Strecken im ebenen Gelände in der Lage, sich auch mit Hilfe einer Krücke fortzubewegen, weicht von der Aktenlage ab. Das weitere Vorbringen, das Landesgericht Salzburg lasse offen, weshalb beim Beschwerdeführer eine Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr vorliegen solle, stellt ebensowenig auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ab wie die nicht näher aufgeführte Behauptung, eine Erkundigung des Beschwerdeführers bei einer Freundin der Ehefrau stelle keinen vorwerfbaren Verdachtsmoment dar. Im Hinblick auf den Nichtausschluss des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Ausschlussgrund betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr bzw der Argumentation zu deren Ersetzbarkeit einzugehen (HagerHolzweber § 2 GRBG E 25, 13 Os 109/02, 15 Os 50/03 uva).

Da somit durch den angefochtenen Beschluss eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat, konnte der Grundrechtsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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