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15Os81/03•OGH 15Os81/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. April 2003, GZ 27 Hv 37/03g-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 7. Jänner 2003 in Kufstein mit Gewalt gegen eine Person und "durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB)" dem Martin S***** 185,42 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem genannten Taxifahrer von der Rückbank des Fahrzeuges aus den rechten Arm um den Hals legte, ihn derart "in den Schwitzkasten nahm" und nach hinten in den Sitz presste, einen unbekannten Gegenstand gegen dessen Hals drückte und ihn aufforderte, die Geldtasche herzugeben.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) steht die Feststellung, der Angeklagte habe nicht unerhebliche physische Kraft angewendet, zur Urteilsannahme, er habe beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt, nicht in Widerspruch. Die erste Konstatierung grenzt hier lediglich die Stärke der Gewaltanwendung gegenüber Fällen geringerer Intensität ab.
Weshalb die erwähnten Feststellungen "nicht nachvollziehbar" sein sollten, wenn das Opfer Widerstand unterlassen hat und Aussagen des Angeklagten sowie des Taxilenkers über das Ausbleiben von Gegenwehr demnach einer Erörterung bedurft hätten, bleibt in der Beschwerde offen. Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.
Gleiches gilt für den Einwand, die Angaben des Taxilenkers über ein Torkeln des Angeklagten nach der Tat seien übergangen worden. Die vorgebrachte Annahme, dass ein solches Verhalten mit einem "kraftvollen, vehementen Handeln im Auto" im Widerspruch stehe, trifft nicht zu.
Ob sich der Taxilenker gefürchtet hat und durch die Tat physisch und psychisch "belastet" wurde, ist für die Subsumtion nicht entscheidend. Auch insoweit kann der Beschwerde zuwider von Unvollständigkeit keine Rede sein.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zählt zwar mehrere Konstatierungen zum Tatgeschehen auf, übergeht aber mit dem Vorbringen, es fehle an Feststellungen zur Intensität des "Schwitzkastens", der "von einem bloßen Festhalten bis hin zum Würgen" reichen könne, die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Taxilenker, nachdem er ihm von der Rückbank des Fahrzeuges aus den rechten Arm um den Hals gelegt hatte, auch nach hinten in den Sitz presste und einen unbekannten Gegenstand gegen dessen Hals drückte (US 4, 8). Angesichts der in der Beschwerde erwähnten, aber dennoch nicht beachteten Feststellungsgrundlage für die rechtliche Annahme erheblicher Gewalt kann das Vorbringen zu einem weiteren der für die Subsumtion des Geschehens unter § 142 Abs 2 StGB kumulativ erforderlichen Kriterien, nämlich zur Geringwertigkeit der Beute, mangels Bedeutung für die rechtliche Beurteilung auf sich beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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