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15Os78/03•OGH 15Os78/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juni2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker, Dr.Zehetner, Dr.Danek und Dr.Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Burtscher als Schriftführerin, in der Privatanklagesache der Privatanklägerin G***** GmbH gegen Markus H***** und Wolfgang B***** wegen des Vergehens nach §42 Abs1 und 2 GMG über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.März2000, AZ21Bs45, 62, 63/00 (ON50 des Aktes 282Ur3326/99h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag.Oshidari, des Vertreters der Privatanklägerin Dr.Engin Deniz, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidiger zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Über Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH leitete der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 29.November1999, GZ28aVr10228/993 in ON46 des Aktes 282Ur3326/99h die Voruntersuchung gegen Markus H***** und Wolfgang B***** wegen des Vergehens nach §42 Abs1 und 2 GMG ein. Den Beschuldigten wird (zusammengefasst) zur Last gelegt, durch die Herstellung von mit einer bestimmten Niederhaltevorrichtung ausgestatteten Eckformmaschinen ein Gebrauchsmuster verletzt zu haben (ON2 inON46).
Der gegen die Verfahrenseinleitung gerichteten Beschwerde der Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27.März2000, AZ21Bs45, 62, 63/00 (ON50), nicht Folge. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass sich für dieAnsicht der Beschwerdeführer die Einleitung der Voruntersuchung sei unzulässsig, auch nichts aus der im strafgerichtlichen Verfahren über eine Gebrauchsmusterverletzung sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des §156 Abs3 PatG gewinnen lasse, derzufolge (sofern die Nichtigkeit des Patentes nicht offenbar zu verneinen sei) das Gericht das Verfahren zu unterbrechen habe, wenn ein Urteil davon abhänge, ob das (Patent oder das) Gebrauchsmuster nichtig sei.
Diese zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten, aber auch- ableitbar aus§156 Abs5 PatG- von Wiederaufnahmen rechtskräftig abgeschlossener Verfahren in das Gesetz aufgenommene Bestimmung hindere daher schon nach ihrem Wortssinn- dem der Vorzug zu geben sei- nicht die Anklageerhebung und sei auf das Vorverfahren nicht anwendbar, wofür auch spreche,dass §156Abs3 PatG (und mit ihm §161 leg cit sowie§42 Abs4 GMG) im Falle von Zweifeln an der Schutzfähigkeit der Erfindung nur die Unterbrechung des Verfahrens, nicht aber generell die Verweigerung der Verfahrenseinleitung statuiere (S9 und 10).
Das bezeichnete, gemäß §56 StPO in das VerfahrenAZ282Ur3326/99h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien einbezogenePrivatanklageverfahren befindet sich im Stadium der Voruntersuchung.
Nach Ansicht des Generalprokurators verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wienvom27.März 2000 in der Begründung,wonach §156Abs3 PatG auf das strafprozessuale Vorverfahren nicht anwendbar sei, das Gesetz in den Bestimmungen der§§161,156Abs3 PatG. In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird ausgeführt:
Nach der- zufolge§§42Abs4 GMG, 161 PatG auch im Strafverfahren (wegen Gebrauchsmusterverletzungen) sinngemäß anzuwendenden- Vorschriftdes§156Abs3 erster Satz PatG (idF PatGNovelle1977, BGBl349/1977) hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, wenn ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig (§48 PatG, für Gebrauchsmuster vgl §28 GMG) ist, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist.
Mit dieser- von der allgemeinen Regel des §5 StPO abweichenden- Sonderbestimmung wurde den Gerichten (außer im Falle des erwähnten Nichtvorliegens eines derartigen Scheinpatentes) in Abänderung der vorherigen Rechtslage (§107 PatG1950; vgl hiezu Losing/Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 88) die Möglichkeit entzogen, die Nichtigkeit eines Patentes (als Vorfrage) im Verletzungsverfahren selbständig zu beurteilen (EBRV490 BlgNR14.GP16).
Der daraus hervorgehende wesentlicheZweckdes §156Abs3 PatG besteht daher (im Umfang der den Gerichten entzogenen Entscheidungskompetenz) offenkundig in der Vermeidung der Wiederaufnahme von- rechtskräftig abgeschlossenen - (gerichtlichen) Patentverletzungsverfahren infolge anderer ("außerrechtliche Kenntnisse" erfordernder- vgl EBRV265 BlgNR16.GP24 zu Z57) Vorfragebeurteilung durch die Patentbehörden (vgl auchEBRVaaO23f zu§156Abs5 PatG).
Derartigevon derratiodes §156Abs3 PatG erfasste- verfahrensbeendende Entscheidungen kommen aber auch im strafprozessualen Vorverfahren in Betracht.
Zufolge §109 Abs2 StPO ist nämlich der Untersuchungsrichter (auch in Privatanklageverfahren) ermächtigt, von Amts wegen die Voruntersuchung (auch gegen den Willen des berechtigten Anklägers) einzustellen, wenn etwa der dem Verfolgungsbegehren zugrundeliegende Sachverhalt in keinem Fall eine gerichtliche Strafbarkeit begründet (Foregger/Fabrizy StPO8§109 Rz2; Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO 146; Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz562; vgl auch 12Os111/02). Diese Art der Verfahrensbeendigung bewirkt, dass eine neuerliche Strafverfolgung wegen derselben Tat nur im Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich ist (Foregger/Fabrizy aaO Rz1 mwN).
Demnach käme im gegebenen Zusammenhang die (amtswegige) Verfahrenseinstellung etwa dann inBetracht, wenndasgemäß§§156Abs3, 161 PatG(§42Abs4 GMG) befasste Patentamt die -extunc wirkende(§28Abs3 erster SatzGMG;§48Abs3 erster Halbsatz PatG; 4Ob403/86)- Nichtigkeit des verfahrensverfangenen Patentes oder Gebrauchsmusters bejaht hat (vgl Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 396 mwN).
Hingegen hätte der Untersuchungsrichterbei Unanwendbarkeit des§156Abs3 PatG im Vorverfahren- die Vorfragen zum (allfälligen) Scheincharakter des gewerblichen Schutzrechtes iSd§5 StPO (anders als das im Hauptverfahren erkennende Gericht) selbständig zu prüfen, was der eingangs erwähnten Gesetzesintension, nämlich der Verhinderung von Wiederaufnahmeanträgen diametral zuwiderlaufen würde.
Der danach aus teleologischer Sicht gebotenen (unbeschränkten) Anwendbarkeit des§156Abs3 PatG im strafrechtlichen Vorverfahren steht auch nicht dessen Wortinterpretation (Markel, WKStPO §1 Rz29) entgegen. Dass indieser - vom Ansatz her zivilprozessualen- Bestimmung enthaltene Wort "Urteil" dient nämlich nach der den Gesetzesmaterialien entnehmbaren Intention vor allem der Klarstellung, dass eine Unterbrechung des (beschlussmäßig zu erledigenden) Provisorialverfahrens über einstweilige Verfügungen unzulässig sein soll, weil in einem solchen Verfahren die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung darstellt(EBRV490BlgNR14. GP 16; 4Ob6/96; Weiser, Österreichisches Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz §156 PatG Rz7.1). Eine Übertragung dieser Unterscheidung auf den- ein eigenes (besonders eilbedürftiges) Provisorial- neben dem (sacherledigenden) Erkenntnisverfahren nicht normierenden- Strafprozess ist somit weder naheliegend noch zwingend geboten, was auch durch die nicht zwischen verschiedenen Verfahrensstadien unterscheidenden- Verweisungsbestimmungender §§161 PatG,42Abs4 GMG, welche diesinngemäße Anwendbarkeitdes §156Abs3 erster Satz PatG auf das Strafverfahren anordnen, erhärtet wird.
Anzumerken bleibt, dass der in einer Glosse zur Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (EnginDeniz, ecolex2000, 732) betonte- im bezeichneten Beschluss jedoch nicht eigens hervorgehobene- Sicherungszweck der Voruntersuchung keinenGrundfür die Unanwendbarkeitdes§156Abs3 PatG im Vorverfahren darstellt, weil das Gericht trotz einer vorläufigen Verfahrensunterbrechung (ähnlich §412 StPO) keineswegs an der Vornahme unpräjudizieller und unaufschiebbarer (beweissichernder) Maßnahme gehindert ist (vgl auch §90a GOG). Der Gefahr von Verfahrensverzögerungen durch mutwillige Nichtigkeitseinwände des Beschuldigten trägt das Gesetz ohnehin durch das dem Gericht belassene Überprüfungsrecht im Bezug auf die offenkundige Haltlosigkeit derartigerBehauptungen(§156Abs3 zweiter Halbsatz PatG) Rechnung.
Weil- wie das OberlandesgerichtimErgebnis zutreffenderkannte- §156Abs3 PatG die Zulässigkeit der (vorliegend von der Beschwerde erfassten) Einleitung der Voruntersuchung nicht tangiert, hat sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil der Beschuldigten ausgewirkt.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Wer ein Gebrauchsmuster verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Gebrauchsmusterverletzung nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf Organe des Unternehmens anzuwenden, die sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben. Für das Strafverfahren gelten die §§160, 161 und 164 PatG sinngemäß (§42 Abs1, 2 und 4 GMG).
Gemäß §161 PatG gilt für das Strafverfahren auch §156 PatG mit bestimmten Abweichungen.
Nach§156Abs1 PatG kann die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die (zivilrechtliche) Verletzungsklage gestützt wird, vorbehaltlich des Abs3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteiltwerden. §156Abs3 PatG lautet:
Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§48) ist, so hat das Gericht das Verfahren zu unterbrechen, sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen ist. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
Für das Strafverfahren ordnet§161 PatG folgende Abweichungen bezüglich der Geltung des§156 PatG an:
Der Lauf der Monatsfrist des §156Abs3 beginnt mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte; die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.
Unter Berücksichtigung der prinzipiellen Unterschiede von Zivil- und Strafverfahren (vgl die Hervorhebung des "das Strafverfahren beherrschenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit" in der RV zur PatGNovelle1977, 490 BlgNR14.GP, 17) ist zur Beantwortung der Frage, was die genannte Anordnung sinngemäßer Geltung des§156Abs3 PatG im Licht der erwähnten Modifikationen bedeutet, davon auszugehen, dass der Strafprozess eine für den Zivilprozess in§163 ZPO geregelte "Unterbrechung des Verfahrens" nicht kennt.
Nach jener Bestimmung hat eine Unterbrechung im Zivilverfahren die Wirkung, dass während ihrer Dauer Ladungen zur Verhandlung der Streitsache nicht erfolgen können, die etwa schon früher für die Zeit nach Eintritt der Unterbrechung ergangenen Ladungen ihre Wirksamkeit verlieren und endlich der Lauf einer jeden Frist zur Vornahme einer Prozesshandlung aufhört. Die während der Unterbrechung von einer Partei in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§163Abs1 und 2 ZPO).
Weiters ist zu bedenken,dass §156Abs3 PatG eine "Unterbrechung" überhaupt nur für den Fall vorsieht, dass ein Urteil davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Steht aber ein Urteil - wie im strafprozessualen Vorverfahren- gar nicht an, fehlt es von vornherein an einer Grundlage für eine sinngemäße Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung.
Auch die von der Wahrungsbeschwerde angeführte Teleologie schlägt nicht durch. Im Vorverfahren gibt es keine vergleichbaren verfahrensbeendenden Entscheidungen, die von einem Wiederaufnahmeverfahren bedroht sind. Denn davon bedroht ist in Wahrheit nur der Schuldspruch, dem eine Nichtigkeitserklärung des Patentamts folgt. Ein- aus welchen Gründen immer erfolgter- strafrechtlicher Freispruch hingegen kann durch eine nachfolgende Entscheidung des Patentamts nicht tangiert und somit auch nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme werden. Denn eine Entscheidung des Patentamts, dass ein Patent "nicht nichtig" sei, beinhaltet keine gegenüber der ursprünglichen Patentsgewährungsentscheidung neuen Tatsachen. Überdies sieht das Patentgesetz keine Möglichkeit des Patentinhabers vor, eine Entscheidung des Patentamts herbeizuführen, der zufolge sein Patent "nicht nichtig" sei. Ebenso wenig wie ein Freispruch kann in diesem Sinn eine im Vorverfahren erfolgte Einstellung des Verfahrens durch den Untersuchungsrichter zu einem Wiederaufnahmeverfahren führen. Daher schlägt das Argument fehl, die Wiederaufnahme von Einstellungsbeschlüssen des Untersuchungsrichters solle vermieden werden.
Schließlich ist zu beachten, dass infolgedervon §161 PatG gezielt angeordneten Modifikationdes§156Abs3 PatG für das Strafverfahren dem Beschuldigten gerade kein Unterbrechungsbeschluss, sondern nur eine Aufforderung zur Bescheinigung der Anhängigkeit eines Nichtigerklärungsverfahrens zuzustellen ist.
Aus diesen Regelungsinhalten, dem in der Beschwerde genannten Regelungszweck der Vermeidung der Wiederaufnahme eines (mit Schuldspruch beendeten) Verfahrens nach Nichtigerklärung eines zuvor vom Gericht als verletzt erachteten Patentes(§48 PatG) oder Gebrauchsmusters (§28 GMG) und der Anordnung des drittenSatzesdes§161 PatG, dass das Gericht, wenn der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag nicht rechtzeitig einbringt und es die Nichtigkeit des Patentes für möglich hält, den Nichtigkeitsantrag von Amts wegen zu stellen hat, ergibtsich,dass §156Abs3 PatG nur ein schuldig sprechendes Urteil vorübergehend hindert. Eine Missachtung des temporären Verfolgungshindernisses würde Nichtigkeit nach§281Abs1 Z9 litb StPO bedeuten.
Im strafprozessualen Vorverfahren hat§156Abs3 PatG dagegen der Beschwerde zuwider wie dargelegt keinen Anwendungsbereich.
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