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8Ob13/03z•OGH 8Ob13/03z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Czeslawa H***** und 2.) Georg H*****, beide , vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Franz V, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Breitenfurth, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2002, GZ 41 R 89/02w32, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1998, 643 uva). Ebensowenig ist der Oberste Gerichtshof Tatsacheninstanz, vor der die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft werden könnte (10 ObS 4/97d; 10 ObS 325/98m uva).
Wie das Erstgericht festgestellt hat und der Revisionswerber in seiner Rechtsmittelschrift selbst zugesteht, haben der Beklagte und seine geschiedene Gattin das Bestandverhältnis im Einvernehmen mit den Bestandgebern aufgelöst. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, das Räumungsbegehren könne deshalb allein gegen den Beklagten gerichtet werden, weil nur dieser sich der Räumung widersetze und seine Gattin zudem den Anspruch anerkannt habe, ist nicht offenkundig unrichtig (vgl 7 Ob 642/92; 2 Ob 29/01f ua), sodass sie einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf.
Durch die Übergabe von Schlüsseln allein wird die Räumung eines Bestandobjektes im Allgemeinen nicht bewirkt. Vielmehr gehört zur Zurückstellung des Mietgegenstandes auch, dass dem Bestandgeber wieder die Innehabung und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über den gesamten Bestandgegenstand eingeräumt wird (RISJustiz RS0020765), was hier nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen gerade nicht der Fall war. Noch in seiner Revision beharrt der Beklagte darauf, ein festgestelltermaßen zum strittigen Bestandobjekt gehörendes Zimmer der von ihm ebenfalls in Bestand genommenen Nachbarwohnung zuschlagen zu dürfen.
In Anbetracht der vom Beklagten nicht bestrittenen einvernehmlichen Auflösung des Bestandvertrages stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Hausbesorgergesetztes nicht. Auch ist auf die behauptete "Teilbarkeit der Leistung" nicht weiter einzugehen, ordnet doch § 1109 ABGB an, der Bestandnehmer habe nach geendigtem Bestandvertrag die Sache in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückzustellen.
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