OGH 2Ob138/03p

2Ob138/03pSupreme CourtJun 26, 2003

Full text

OGH 2Ob138/03p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert B*****, vertreten durch Berger Schmolke, Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Ortsgemeinde F*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, und 2. Fischereiverein Hintersee, 5322 Hof bei Salzburg, Hof Nr 3, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 14.903,89 sA und Feststellung, infolge "außerordentlicher" Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. April 2003, GZ 2 R 237/02i-37, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 14.903,89 sA sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle zukünftigen Folgen aus seinem Sturz vom 21. 1. 2001. Mit Teil-Zwischenurteil wies das Erstgericht das Klagebegehren betreffend die erstbeklagte Partei ab und sprach hinsichtlich der zweitbeklagten Partei aus, dass das Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Das von der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei angerufene Berufungsgericht gab den Rechtsmitteln keine Folge; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes übersteige insgesamt EUR 20.000 nicht, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles richtet sich die "außerordentliche Revision" der zweitbeklagten Partei mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der zweitbeklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob das Rechtsmittel den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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