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4Ob121/03b•OGH 4Ob121/03b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Günter Z*****, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte in Graz, 2. V*****, 3. Ingrid B*****, zweit- und drittbeklagte Parteien vertreten durch Hasch Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26. März 2003, GZ 6 R 43/03w-21, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß (§§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das im § 108 MPG festgelegte Verbot setzt ein Tätigwerden der dort näher bezeichneten Personen im Rahmen der Verkaufsförderung für Medizinprodukte ebenso voraus wie einen im Zusammenhang mit einer derartigen Tätigkeit gewährten materiellen oder finanziellen Vorteil. Das Bescheinigungsverfahren ergab, dass der von der Klägerin beanstandete Vortrag des Erstbeklagten über Magnetresonanztherapie von der Landwirtschaftskammer Steiermark veranstaltet wurde. Der Erstbeklagte hat das zu Demonstrationszwecken mitgebrachte gebrauchte Gerät weder zum Verkauf angeboten noch sonst im Rahmen seines Vortrags für Produkte der Zweitbeklagten geworben. Aus Anlass seines Vortrags kam es vielmehr zur Vorführung eines Magnetfeldtherapiegeräts des Erzeugers "Bioline" durch einen Vertreter dieses Unternehmens. Das von der Klägerin angestrebte, gegen den Erstbeklagten gerichtete Verbot, gegen Entgelt am Verkauf von Magnetfeldtherapiegeräten der Zweitbeklagten mitzuwirken, entbehrt daher einer Sachverhaltsgrundlage. Gleiches gilt für das gegen die Zweit- und Drittbeklagte gerichtete Verbot, den in § 108 MPG angeführten Personen für den Verkauf von Magnetfeldtherapiegeräten eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass die Zweit- und die Drittbeklagte im Zusammenhang mit dem Vortrag des Erstbeklagten materielle Vorteile gewährt hätten.
Auf die vor 1. 2. 2001 zwischen den Beklagten bestehende Zusammenarbeit nimmt der Revisionsrekurs zur Begründung der Unterlassungsansprüche nicht mehr Bezug. Davon ganz abgesehen, ist die Auffassung des Rekursgerichts, das in Ansehung des vor 1. 2. 2002 gesetzten Verhaltens von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgeht, nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt hat nämlich der Erstbeklagte das davor mit der Zweitbeklagten bestehende Vertragsverhältnis endgültig beendet und ist seither weder in deren Vertriebssystem integriert, noch wirkt er seither am Verkauf von Therapiegeräten der Zweitbeklagten mit.
Mangels Mitwirkung des Erstbeklagten am Verkauf von Therapiegeräten der Zweitbeklagten kann die Frage, ob auch ein von dritter Seite (hier des Vortragsveranstalters) zugesagter materieller Vorteil das Verbot des § 108 MPG auslöst, dahingestellt bleiben.
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