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3Ob147/03v•OGH 3Ob147/03v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank ***** AG, , vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Eduard L, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 72.670 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Dienstbarkeitsberechtigten Friederike L*****, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Dezember 2002, GZ 53 R 403/02z, 53 R 404/02x-37, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Gilgen vom 14. August 2002, GZ E 474/02s-2, und vom 18. Oktober 2002, GZ E 474/02s-5, bestätigt wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 2 und 5, mit dem die Exekution durch Zwangsverwaltung einer Liegenschaft bewilligt und der Aufschiebungsvertrag des Verpflichteten abgewiesen wurde. Es sprach weiters - belehrend - aus, dass gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Dienstbarkeitsberechtigten ist iS des zutreffenden zweitinstanzlichen Ausspruchs unzulässig und daher ohne jede Behandlung der darin aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen, weil mit ihm der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und der in dieser Verfahrensbestimmung genannte Ausnahmefall hier nicht vorliegt.
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