AUSL EGMR Bsw35968/97

Bsw35968/97Other CourtJun 12, 2003

Full text

AUSL EGMR Bsw35968/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2003

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Van Kück gegen Deutschland, Urteil vom 12.6.2003, Bsw. 35968/97.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Geschlechtsumwandlung als medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig)).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 15.000,- für immateriellen Schaden; EUR 25.000,- für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. wurde 1948 geboren und als Person männlichen Geschlechts registriert. 1990 beantragte sie vor dem Amtsgericht Schöneberg eine Änderung ihrer Vornamen. Am 20.12.1991 gab das Gericht diesem Antrag gemäß § 1 Transsexuellengesetz statt. Gestützt auf mehrere Gutachten stellte es fest, dass die Bf. sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehen würde, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben.

1992 klagte die Bf. beim Landgericht Berlin eine private Versicherungsgesellschaft auf Erstattung der Kosten einer Hormonbehandlung. Weiters beantragte sie ein Feststellungsurteil, wonach das beklagte Unternehmen zur Erstattung von 50 % der Kosten einer geschlechtsumwandelnden Operation und weiterer Hormonbehandlungen verpflichtet wäre.

Das Landgericht Berlin holte mehrere sachverständige Gutachten ein. Der Psychiater Dr. H. bestätigte die Transsexualität der Bf., die als Krankheit angesehen werden müsse. Seiner Meinung nach wäre eine geschlechtsumwandelnde Operation Teil der medizinischen Behandlung dieser psychischen Krankheit. Er empfahl eine geschlechtsumwandelnde Operation, da eine solche die soziale Situation der Bf. verbessern würde. Die Bf. würde eine mentale Stabilisierung erst nach einer entsprechenden Operation erreichen.

Am 3.8.1993 wies das Landgericht die Klage der Bf. ab. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hätte die Bf. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer medizinischen Behandlung ihrer Transsexualität. Nach Ansicht des Gerichts könnten Hormonbehandlungen und geschlechtsumwandelnde Operationen nicht als notwendige medizinische Behandlung angesehen werden. Die Bf. hätte erst zu weniger schwerwiegenden Mitteln, namentlich einer umfassenden psychotherapeutischen Behandlung, greifen müssen. Zudem wäre nicht erwiesen, dass die Operation die physischen und psychischen Beschwerden der Bf. mildern würde. Das Gutachten von Dr. H. würde die Operation nur aus psychotherapeutischen Gründen empfehlen, zeige jedoch nicht deren medizinische Notwendigkeit.

Am 11.10.1993 erhob die Bf. Berufung an das Berliner Berufungsgericht. Im November 1994 unterzog sie sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Nach ihrem Vorbringen hätte ihr Leiden es nicht erlaubt, den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten.

Am 27.1.1995 wies das Berufungsgericht das Rechtsmittel ab, da die Notwendigkeit der Operation durch das Gutachten von Dr. H. nicht ausreichend dargelegt worden wäre. Die bloße Verbesserung der sozialen Situation durch die Operation würde diese nicht rechtfertigen, da sie die Transsexualität als solche nicht heilen würde. Die Bf. habe damit verabsäumt zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten der medizinischen Behandlung erfüllt wären. Auch abgesehen davon hätte die Bf. keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, da sie ihre Krankheit selbst durch eine Eigenmedikation mit Hormonpräparaten freiwillig herbeigeführt hätte. Die Verfassungsbeschwerde der Bf. wurde vom Bundesverfassungsgericht am 25.10.1996 zurückgewiesen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 6

(1) EMRK und Art. 8 EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Die Bf. bringt vor, die Verfahren über den Ersatz der Kosten einer medizinischen Behandlung durch eine private Versicherungsanstalt wären nicht fair iSv. Art. 6 (1) EMRK gewesen. Die deutschen Gerichte hätten den Begriff der medizinischen Notwendigkeit willkürlich in einem engen Sinn ausgelegt.

Der GH ist der Ansicht, dass das Landgericht zu Recht ein Gutachten über die Notwendigkeit der geschlechtsumwandelnden Operation einholte. Die Gerichte gelangten jedoch ungeachtet der übereinstimmenden Empfehlungen der Sachverständigen, die Bf. möge sich einer geschlechtsumwandelnden Behandlung unterziehen, zu dem Schluss, dass die Bf. deren medizinische Notwendigkeit nicht bewiesen habe.

Diese Beurteilung der Gutachten durch die Gerichte und deren Einschätzung, wonach die Verbesserung der sozialen Situation der Bf. nicht die Voraussetzung der medizinischen Notwendigkeit erfüllen würde, scheinen nicht mit den Feststellungen des GH im Fall Christine Goodwin/GB in Einklang zu stehen. Der GH hat in diesem Urteil festgestellt, dass Transsexualität international weitgehend als medizinischer Zustand anerkannt sei, für den eine den Betroffenen Erleichterung bringende Behandlung zur Verfügung gestellt werde. Im vorliegenden Fall hätten die Gerichte jedenfalls weitere Gutachten zur Klärung dieser Frage heranziehen müssen.

Die geschlechtliche Identität ist eine der intimsten Angelegenheiten des Privatlebens einer Person. Die Verpflichtung einer betroffenen Person, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung, einschließlich einer irreversiblen geschlechtsumwandelnden Operation, zu beweisen, erscheint daher unverhältnismäßig. Der GH kommt zu dem Schluss, dass die Interpretation der medizinischen Notwendigkeit und die Bewertung der Gutachten durch die Gerichte nicht angemessen war. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung auch damit, die Bf. habe ihre Transsexualität freiwillig selbst verursacht. Angesichts der zahlreichen und schmerzhaften Eingriffe, die mit einer geschlechtsumwandelnden Operation verbunden sind, und der Überzeugung, die für eine Änderung der sozialen Geschlechterrolle notwendig ist, kann der GH nichts willkürliches oder launenhaftes in der Entscheidung einer Person sehen, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen.

Nach Ansicht des GH war das Berufungsgericht nicht in der Lage, anhand der vorliegenden Informationen die komplexe Frage zu beantworten, ob die Bf. ihre Transsexualität freiwillig selbst verursacht hatte. Angesichts der Tatsache, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursache der Transsexualität und insb. über die Frage, ob diese rein psychologische oder auch physische Gründe hat, vorliegen, erscheint die Feststellung des Berufungsgerichts unangemessen, die Bf. habe ihren Zustand freiwillig selbst herbeigeführt.

Die Verfahren erfüllten daher nicht die Voraussetzungen eines fairen Verfahrens. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (4:3 Stimmen, Sondervotum von Richter Cabral Barreto, Richter Hedigan und Richterin Greve; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Ress).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringt vor, das Berufungsgericht habe es verabsäumt, ihre sexuelle Identität ausreichend zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage der Anwendung der Kriterien für eine Erstattung der Kosten medizinischer Heilbehandlungen auf die geschlechts­umwandelnde Behandlung der Bf., nicht um die Legitimität solcher Maßnahmen im Allgemeinen. Worauf es unter Art. 8 EMRK ankommt, ist nicht der Anspruch auf Kostenerstattung als solcher, sondern die Auswirkungen der Entscheidungen der Gerichte auf das Recht der Bf. auf Achtung ihrer sexuellen Selbstbestimmung als ein Aspekt ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens. Der GH prüft daher, ob durch die Entscheidung der Gerichte über den Kostenersatz durch die private Versicherungsanstalt die positiven Verpflichtungen des Staates verletzt wurden.

Die Gerichte bezweifelten ungeachtet der übereinstimmenden Empfehlungen der Gutachter die medizinische Notwendigkeit der geschlechtsumwandelnden Behandlung der Bf., ohne weitere medizinische Informationen über diesen Punkt einzuholen. Das Berufungsgericht warf der Bf. überdies vor, sie habe ihre Transsexualität freiwillig selbst herbeigeführt. Das Berufungsgericht stellte damit auf Grund genereller Annahmen über weibliches und männliches Verhalten ohne jegliche medizinische Kompetenz seine eigenen Ansichten über höchst intime Gefühle und Erfahrungen an die Stelle derer der Bf. Es verlangte damit von der Bf., nicht nur ihre sexuelle Orientierung und die Notwendigkeit einer Behandlung zu beweisen, sondern auch die authentische Natur ihrer Transsexualität.

Die Verpflichtung einer betroffenen Person, die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung in einer die intimsten Aspekte des Privatlebens betreffenden Angelegenheit zu beweisen, erscheint unverhältnismäßig. Der GH kommt zu dem Schluss, dass keine gerechte Abwägung zwischen den Interessen der privaten Versicherungsgesellschaft auf der einen und den Interessen der betroffenen Einzelperson auf der anderen Seite getroffen wurde. Die deutschen Gerichte haben damit den ihnen durch Art. 8 (2) EMRK eingeräumten Ermessensspielraum überschritten. Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen, Sondervotum von Richter Cabral Barreto, Richter Hedigan und Richterin Greve; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Ress).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK und Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 15.000,-- für immateriellen Schaden; EUR 25.000,-- für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen, Sondervotum von Richter Cabral Barreto, Richter Hedigan und Richterin Greve).

Vom GH zitierte Judikatur:

Rees/GB v. 17.10.1986, A/106.

Cossey/GB v. 27.9.1990, A/184 (= ÖJZ 1991, 173).

B./F v. 25.3.1992, A/232-C (= NL 1992/3, 16 = ÖJZ 1992, 625).

X., Y. Z./GB v. 22.4.1997 (= NL 1997, 88 = ÖJZ 1998, 271). Sheffield Horsham/GB v. 30.7.1998 (= NL 1998, 144 = ÖJZ 1999, 571). Christine Goodwin/GB v. 11.7.2002 (= NL 2002, 145).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.6.2003, Bsw. 35968/97, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 145) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_3/Kuck.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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