The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1Ob80/03a•OGH 1Ob80/03a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Peter A*****, vertreten durch Putz Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johannes K*****, vertreten durch Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Zahlung (Streitwert EUR 7.522,84) und Räumung (Streitwert EUR 8.445,16) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 18 R 296/02m-35, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 15. September 2002, GZ 3 C 156/01a-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
In der Vereinbarung der Streitteile, den Mietzins für das vom Beklagten gemietete Geschäftslokal ab Mitte 1998 auf Grund dessen schlechter wirtschaftlicher Situation auf einen Betrag von monatlich S 7.000 (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) zu reduzieren, liegt eine einvernehmliche Abänderung des ansonsten unverändert weiter bestehenden Mietvertrags. Da für die Rechtsauffassung des Klägers, es liege eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag" vor, die allenfalls abgesondert vom "Hauptmietvertrag" aufkündbar sei, keine gesetzliche Grundlage erkennbar ist, liegt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.
Dass es sich bei der Auslegung von vertraglichen Abreden im Einzelfall regelmäßig nicht um erhebliche Rechtsfragen im Sinne der genannten Gesetzesstelle handelt, erkennt der Revisionswerber selbst. Zu Unrecht vermeint er jedoch, dem Berufungsgericht sei eine (einer außerordentlichen Revision zugängliche) erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, weil es "keine Auslegung" der mündlichen Abänderungsvereinbarung vorgenommen habe. Das Berufungsgericht ist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, dass die Vereinbarung im Sinne einer dauerhaften Mietzinsreduktion zu verstehen sei, nachdem keine Befristung vereinbart wurde und eine (ausdrückliche) Vereinbarung über eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit nicht festgestellt werden konnte.
Soweit der Revisionswerber dagegen ins Treffen führt, es könne ihm nicht unterstellt werden, dass er auf einen Widerruf der Mietzinsreduktion (schlüssig) verzichtet habe, weshalb sein Verhalten so zu deuten sei, dass der ursprünglich vereinbarte Mietzins bei Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Beklagten wieder gelten solle, übersieht er vor allem, dass er Derartiges gar nicht behauptet, sondern sich im Verfahren erster Instanz lediglich darauf berufen hat, er habe einer Reduktion des Bestandzinses nur (gemeint offenbar: ausdrücklich) gegen jederzeitigen Widerruf zugestimmt. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung wurde aber von den Tatsacheninstanzen gerade nicht festgestellt. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, der Kläger habe - auch für den Beklagten erkennbar - lediglich seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen wollen, dem Beklagten solange entgegenzukommen, wie dessen schwierige wirtschaftliche Lage andauert, wäre für den Kläger, der sich im Verfahren erster Instanz niemals darauf berufen hat, dass sich die wirtschaftliche Lage des Beklagten entscheidend verbessert habe, nichts gewonnen: Vielmehr hat er die "Kündigung" der Vereinbarung über die Mietzinsreduktion mit Unstimmigkeiten über einen Schaufenstereinbau begründet und in seinem Schriftsatz vom 1. 8. 2002 (ON 21) sogar darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Situation des Beklagten sehr angespannt sei und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens drohe.
Soweit der Revisionswerber den Vorinstanzen vorwirft, sie hätten auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen, führt er nicht aus, um welche Tatsachen es sich dabei handeln soll. Es trifft zwar zu, dass Vereinbarungen nach der Absicht der Parteien bzw der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen sind, doch wurde eine übereinstimmende Parteienabsicht in Richtung einer Widerruflichkeit der Mietzinsherabsetzung gerade nicht festgestellt. Die Annahme eines unbeschränkten Rechts des Klägers, den Mietzins nach freiem Ermessen zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder auf das ursprüngliche Maß hinaufzusetzen, verbietet sich schon deshalb, weil die einvernehmliche Reduktion vor allem den Zweck verfolgte, dem Beklagten Bemühungen, eine wirtschaftlich schwierige geschäftliche Phase zu überstehen, zu erleichtern. Die vom Kläger gewünschte Auslegung der Vereinbarung stünde aber jeder vernünftigen wirtschaftlichen Disposition des Beklagten im Wege, der jederzeit wieder mit höheren Fixkosten rechnen müsste.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.