The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
3Ob32/03g•OGH 3Ob32/03g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dipl. Ing. Horst J*****, 2) Dr. Julia K*****, 3) Brigitte K*****, und 4) Dr. Doris-Christiane S*****, alle vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 7.267,28 EUR) folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 26. Februar 2003 wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2002, GZ 37 R 391/02b-24, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Am 2. April 2003 gaben die klagenden Parteien eine an den Obersten Gerichtshof adressierte Revisionsbeantwortung "ungeachtet der Tatsache", dass ihnen eine solche "nicht freigestellt wurde", zur Post.
Eine nicht freigestellte und daher gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO keinesfalls zu honorierende Revisionsbeantwortung, die erst nach der Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof einlangt, ist wegen inzwischen endgültig erledigter Streitsache zurückzuweisen (7 Ob 124/02i).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.