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8Fsc6/03d•OGH 8Fsc6/03d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Walter F*****, infolge Fristsetzungsantrages des Betroffenen den Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag des Betroffenen vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit an das Erstgericht gerichtetem Antrag vom 12. 11. 2002 (ON 72) brachte der Betroffene vor, die einstweilige Sachwalterin "sei unschlüssig über den Bedeutungsinhalt der Formulierung im dg.
Beschluss ON 34 S 3, wo es lautet: ... Verfahren (nicht für dringende Angelegenheiten) erlischt, ...". Es werde beantragt, "sowohl die Sachwalterin, als auch den Einschreiter dringend dahingehend zu unterrichten, was mit obigem (Klammer)Ausdruck nach der Vorstellung des Beschlussverfassers ausgedrückt bzw umfasst sein soll." Mit Schreiben vom 14. 1. 2003 (ON 83) stellte der Betroffene an das übergeordnete Landesgericht gemäß § 91 GOG den Antrag, dem "säumigen BG Donaustadt eine angemessen kurze Frist zur Erledigung jenes Antrages" zu setzen. Das Landesgericht übermittelte den Fristsetzungsantrag dem Erstgericht. Mit direkt an das Landesgericht gerichtetem Schreiben vom 5. 3. 2003 beantragte der Betroffene, der Oberste Gerichtshof möge dem Landesgericht eine angemessene kurze Frist zur Erledigung des Antrages vom 14. 1. 2003 zu setzen.
Der Fristsetzungsantrag ist unzulässig.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG ist Voraussetzung für einen Fristsetzungsantrag, dass das Gericht mit einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist. Belehrungen über die Auslegung des Inhalts von Entscheidungen zählen nicht zu den vom Gesetz gemeinten Verfahrenshandlungen.
Der Antrag ist zurückzuweisen.
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