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1Nc25/03x•OGH 1Nc25/03x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, derzeit "ohne Abgabestelle iSd ZustellG", wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 377.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR) infolge Delegierungsantrags gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, stützt den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Wien. Gemäß § 9 Abs 4 AHG beantragte er daher die Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels jenes Gerichtshofs. Mit Verfügung vom 10. 4. 2003 legte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Akt zur Erledigung des Delegierungsantrags dem Obersten Gerichtshof vor.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Nach den Klagebehauptungen ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, wurde doch der erhobene Amtshaftungsanspruch auch auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Wien gestützt. Die Rechtssache ist somit an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
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