OGH 10Ob9/03a

10Ob9/03aSupreme CourtApr 8, 2003

Full text

OGH 10Ob9/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johann B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 41 R 239/02d-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben in ihren Entscheidungen ausdrücklich das Vorhandensein von Zweifeln an der Prozessfähigkeit des Beklagten verneint und keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 6a ZPO gesehen. Damit liegt aber betreffend die (bejahte) Prozessfähigkeit des Klägers ein unanfechtbarer und somit auch den Obersten Gerichtshof bindender Beschluss des Berufungsgerichts vor (3 Ob 116/97y).

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 [T45]; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3).

Der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine den Vorinstanzen bei der Auslegung unterlaufene auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RIS-Justiz RS0042776) ist nicht zu ersehen.

Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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