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9ObA40/03b•OGH 9ObA40/03b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Walter Holzer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtsssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dragan M*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 30.701), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2002, GZ 7 Ra 354/02h46, mit dem das Urteil des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 7. August 2002, GZ 14 Cga 128/01x39, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Begründung:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Revision zwar erklärt, das Urteil des Berufungsgerichts "seinem gesamten Inhalte nach" anzufechten, inhaltlich aber ausschließlich auf die begehrte Herausgabe des zum dienstlichen Gebrauch überlassenen Kfz eingeht. Die übrigen Herausgabebegehren sind daher schon deshalb nicht mehr zu überprüfen.
Unzutreffend ist die Auffassung der Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Gewahrsame und Besitz bzw des Verzugs mit Herausgabeverpflichtungen unrichtig gelöst hätte. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles haben sich derartige Fragen nicht in allgemeiner Weise gestellt.
Der Beklagte stellte das Kfz nach Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich des im Fahrzeug verbliebenen Zulassungsscheins auf dem Gelände jenes Werkstättenbetriebs ab, bei dem das Fahrzeug seinerzeit erworben und abgeholt worden war, wobei der einzige letztlich beim Beklagten verbliebene Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten der Werkstätte eingeworfen wurde. Nachdem die Klägerin durch Mitarbeiter der Werkstätte am 13. 8. 2001 davon verständigt wurde, dass das Kfz abholbereit sei, erschien der Geschäftsführer der Klägerin zwar am 24. 8. 2001 im Unternehmen, lehnte jedoch eine Übernahme des Fahrzeugs, das sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befand, ab. Mit Schreiben vom 23. 7. 2001 hatte die klagende Partei dem Werkstätteninhaber eine Herausgabe des Fahrzeugs an den Beklagten untersagt und die baldige Abholung angekündigt.
Soweit das Berufungsgericht aus diesem Verhalten des Geschäftsführers der klagenden Partei abgeleitet hat, dass sie damit ihr Einverständnis zur Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstätte erklärt habe, womit "das Fahrzeug in die Gewahrsame der klagenden Partei gelangt sei" und sie darüber habe verfügen können, so kann in dieser Auslegung eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof zu korrigieren wäre, nicht erblickt werden. Da die klagende Partei dem Inhaber der Werkstätte ausdrücklich untersagt hat, das Fahrzeug dem Beklagten zurückzustellen, ist nicht ersichtlich, wie dieser nun dem Herausgabebegehren entsprechen sollte. Der Schuldner hat seine Herausgabeverpflichtung auch nicht höchstpersönlich zu erfüllen; er kann sich dabei einer Hilfsperson bedienen. Erklärt sich der Gläubiger dieser gegenüber mit der Übernahme an einem bestimmten Ort einverstanden und wird die Sache an diesem Ort zur Übergabe bereitgehalten, so liegt kein Schuldnerverzug vor, wenn der Gläubiger die Übernahme schließlich ohne hinreichenden Grund verweigert.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bestand kein sachlich gerechtfertigter Grund, die im Schreiben vom 23. 7. 2001 angekündigte Abholung des Fahrzeugs deshalb zu verweigern, weil nicht alle Fahrzeugschlüssel vorhanden waren. Nach den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen hatte der Beklagte die übrigen Schlüssel in den Büroräumlichkeiten der klagenden Partei zurückgelassen und wäre daher auch selbst nicht mehr in der Lage gewesen, zusätzliche Schlüssel zu übergeben. Konsequenterweise begehrt die klagende Partei vom Beklagten die Herausgabe weiterer Schlüssel auch gar nicht mehr. Die Übernahme des PKW (ohne zusätzliche Schlüssel) hätte ohne weiteres bereits anlässlich des Werkstättenbesuchs am 24. 8. 2001 erfolgen können, zumal die klagende Partei auch nicht etwa behauptet, dass dort die Übergabe verweigert worden wäre. Auch vom Beklagten selbst hätte die klagende Partei nicht mehr zurückerhalten können. Über das Vorhandensein des Zulassungsscheins im Fahrzeug hätte sich die klagende Partei leicht Gewissheit verschaffen können. Allenfalls vom Beklagten verschuldete Vermögensnachteile der klagenden Partei auf Grund eines Abhandenkommens von Fahrzeugschlüsseln werden weder von einer Übernahme des Fahrzeugs noch von deren Verweigerung berührt.
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