OGH 9ObA34/03w

9ObA34/03wSupreme CourtApr 2, 2003

Full text

OGH 9ObA34/03w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milan M*****, Kraftfahrer, , vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Herbert T GmbH, *****, vertreten durch Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 7.815,30 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2002, GZ 7 Ra 217/02i-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 2002, GZ 35 Cga 1/02s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger den Entlassungsgrund nach § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO gesetzt hat, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nicht mehr ein verspätetes Eintreffen des Klägers an den Beladeorten in Italien, sondern lediglich dessen angebliche Weigerung, am 31. 10. 2001 an Beladeorten in Oberitalien aufgenommenes Ladegut am 2. 11. 2001 (nach der feiertagsbedingten Zwangspause am 1. 11. 2001) in Frankreich abzuliefern. Nach den Feststellungen teilte der Kläger vor Ort in Italien dem Disponenten des Vertragspartners der beklagten Partei mit, dass er Bedenken habe, die dort aufgenommene Ladung noch rechtzeitig am 2. 11. 2001 am Bestimmungsort in Frankreich abliefern zu können. Daraufhin übersandte der Vertragspartner der beklagten Partei dieser am 31. 10. 2001 um 14.00 Uhr ein Fax, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass "der Fahrer selbst (= der Kläger) gestern unserer Kollegin mitgeteilt habe, dass die Zustellungen am Freitag nicht anfangen könnte". Überdies wurde die beklagte Partei in diesem Fax darauf hingewiesen, dass der Ablieferungstermin am Freitag, 2. 11., ein Fixtermin sei und die Nichteinhaltung Kostenfolgen für die beklagte Partei haben könne. Festgestellt wurde weiters, dass sich der Kläger tatsächlich noch am 31. 10., 16.00 Uhr nach Aufnahme der Ladung von Pordenone, Italien, in Bewegung setzte. Ohne mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, was leicht möglich gewesen wäre (s Entlassungsvorgang!), sprach dann die beklagte Partei gegenüber dem Kläger mittels Satellitenkommunikation die Entlassung aus. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung im Sinn des § 82 lit f, zweiter Tatbestand GewO verneint. Weder die festgestellte Mitteilung des Klägers noch die Faxmitteilung des italienischen Vertragspartners lassen eindeutig auf eine ernstgemeinte Arbeitsverweigerung schließen. Selbst wenn man in der Äußerung des Klägers die Ankündigung einer Dienstverweigerung ersehen wollte, könnte dies der beklagten Partei nichts nützen, weil die bloße Ankündigung einer Dienstverweigerung für sich mangels Beharrlichkeit nicht tatbestandsmäßig wäre (9 ObA 71/02k uva). Die beklagte Partei wäre daher in jedem Fall gehalten gewesen, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, dessen Absichten abzuklären und - für den Fall der Weigerung - eine hier keinesfalls entbehrliche Ermahnung auszusprechen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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