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7Ob32/03m•OGH 7Ob32/03m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Ulli H*****, 2. Udo V*****, beide vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Rechtsanwaltschaftspartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas G*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen EUR 5.508,60 sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2002, GZ 35 R 523/02z-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 28. Mai 2002, GZ 6 C 248/01f-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern die mit EUR 549,34 (darin enthalten EUR 91,56 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Zweitkläger ist eingetragener selbständiger Psychotherapeut. Er absolvierte eine Zusatzausbildung in "analytisch orientierter Körperpsychotherapie". Vor rund 15 Jahren begann er, sich intensiv mit den Themen "Schamanismus", "visionäre und kinetische Trance", "Suffismus" und "Selbstheilung" zu beschäftigen und bindet seit etwa 10 Jahren schamanische Elemente in seine Arbeit ein. Durch die Anwendung schamanischer Methoden - d.h. Selbsterfahrung durch die Arbeit mit Naturkräften - können nach Ansicht der Kläger die intuitiven Fähigkeiten einer Person ausgebildet, ihr Bewusstsein erweitert, ihre Körperenergie verbessert und neue Wahrnehmungsfelder aufgezeigt sowie stärkere Naturverbundenheit erreicht werden. Schamanische Inhalte werden nur auf Wunsch der Klienten vermittelt. Der Zweitkläger bietet eine eigene Ausbildung in "Nagual-Schamanismus und Körpertherapie" an. Diese Ausbildung dient der schamanischen, spirituellen und emotionalen Persönlichkeitsentwicklung und wird von den Klägern nicht als psychotherapeutische Veranstaltung im Sinne des Psychotherapiegesetzes angeboten, da diese nicht auf die Behandlung von Leidenszuständen oder klinischer Zustandsbilder gerichtet ist. Ziel dieser - durch ritualisierte Abläufe gekennzeichneten - Ausbildung ist vor allem die Erweiterung der Selbstwahrnehmung und emotionale Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer durch Verstärkung ihrer intuitiven Fähigkeiten sowie das Erlernen des Umgangs mit ihren Körperenergien. Für die gesamte Ausbildung ist ein Zeitraum von drei bis vier Jahren vorgesehen, wobei in den einzelnen Jahren auf einander aufbauendes schamanisches und körpertherapeutisches Wissen vermittelt werden soll. Jedes Ausbildungsjahr bildet aber eine in sich geschlossene Einheit und umfasst im Wesentlichen 19 Workshoptage á S 1.000 bis S 1.100, 11 dreistündige Trance-Tanzabende, 12 drei- bis sechsstündige Gruppentreffen und 33 Einzelsitzungen á 80 Minuten zu einem Stundenpreis von S 1.200. Die Ausbildungsverträge mit den Teilnehmern werden jeweils nur für ein Jahr abgeschlossen.
Die Erstklägerin absolvierte nach einem Geschichte- und Russischstudium sowie einer Ausbildung in Astrologie, Körperarbeit und psychologischer Gesprächsführung die eben dargelegte schamanische Ausbildung beim Zweitkläger und leitet seit dem Jahr 2000 mit ihm gemeinsam diese Lehrgänge.
Anfang des Jahres 2000 suchte der Beklagte den Zweitkläger auf Grund einer Empfehlung seiner damaligen Lebensgefährtin auf. Der Beklagte hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit Psychotherapie, Schamanismus oder überhaupt mit esoterischen Themen beschäftigt und war mangels psychischen Leidenszustandes grundsätzlich auch nicht der Ansicht, eine Psychotherapie zu benötigen. Da er jedoch seine Lebensgefährtin nicht enttäuschen wollte und hoffte, sie mit Hilfe des Zweitklägers besser verstehen und durch ihn Unterstützung für sein "Liebesleben" zu bekommen bzw die Beziehung mit ihr überhaupt aufrecht erhalten zu können, vereinbarte er einen Termin beim Zweitkläger, ohne diesem jedoch die Beziehungsproblematik als ausschließlichen Grund für die Kontaktaufnahme zu nennen. Er trat vielmehr an den Zweitkläger mit dem ausdrücklichen Wunsch heran, etwas über sich selbst zu lernen und einen "spirituellen Lehrer" für seine persönliche Weiterentwicklung finden zu wollen. Er nahm zunächst etwa sechs Wochen lang Einzelstunden in Form klassischer Psychotherapie beim Zweitkläger in Anspruch, wobei dieser herauszufinden versuchte, welche Probleme den Beklagten überhaupt beschäftigen und welche Therapieform für ihn in Frage kommen würde. Während dieser Zeit informierte der Zweitkläger den Beklagten, der keine klassische Psychotherapie machen wollte, über die von ihm und der Erstklägerin durchgeführte, drei bis vier Jahre dauernde Ausbildung in "Nagual-Schamanismus und Körpertherapie" und erklärte ihm deren wesentliche Inhalte und Ziele und dass es sich dabei um keine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne handle. Der Zweitkläger erläuterte die Struktur des Ausbildungsjahres und gab den Preis der Ausbildung bekannt. Der Kläger entschied sich einige Wochen nach der ersten Kontaktaufnahme mit dem Zweitkläger zur Teilnahme am ersten Ausbildungsjahr, wobei er aber statt der üblichen 33 Einzelstunden lediglich 22 Einzelstunden buchen wollte. Der Beklagte nahm an sämtlichen im ersten Ausbildungsjahr angebotenen Leistungen der Kläger teil und bezahlte auch das vereinbarte Entgelt. Bereits Ende Sommer/Anfang Herbst 2000 teilte der Zweitkläger sämtlichen Ausbildungsteilnehmern mit, dass er die Anzahl der Teilnehmer für das Ausbildungsprogramm des Folgejahres zur Planung und Organisation desselben demnächst wissen müsse und dass sich die Gruppenmitglieder im Laufe des nächsten Monats zu entscheiden hätten. Eine Entscheidung kam jedoch nicht zustande. Letztlich wurde angekündigt, dass anlässlich des Workshops in Puchberg am Schneeberg eine endgültige Zu- oder Absage für das kommende Ausbildungsjahr abgegeben werden müsste. Die Frage der Teilnahme wurde getrennt von den übrigen Seminarinhalten besprochen. Der Beklagte, der gleich zu Beginn die Ansicht vertrat, das zweite Ausbildungsjahr absolvieren zu wollen, versuchte die anderen Teilnehmer, die sich noch nicht entschieden hatten, zur weiteren Absolvierung des Ausbildungsprogramms zu motivieren. Der Beklagte gab auch als erster der Gruppe auf die Frage des Zweitklägers, ob er ein weiteres Ausbildungsjahr in Anspruch nehmen werde, eine positive Antwort. Erst anlässlich einer Sitzung im Dezember 2000 meinte der Beklagte, er beabsichtige doch nicht, die Ausbildung fortzusetzen. Als er vom Kläger auf den gültigen Vertrag hingewiesen wurde, ging er von dieser Absicht ab, um dann nach der letzten Gruppensitzung des Jahres 2000 doch wieder die Ansicht zu vertreten, die Ausbildung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Er erklärte der Erstklägerin, dass er nunmehr eine "Energietherapieausbildung" machen wolle, die auch von seiner ehemaligen Lebensgefährtin besucht werde, und dass er dieser dadurch wieder näher kommen werde und er sich aus diesem Grund die Ausbildung bei den Klägern nicht mehr leisten könne.
Der Beklagte besuchte keine der Veranstaltungen des zweiten Ausbildungsjahres der Kläger und leistete ihnen auch nicht das vereinbarte Jahresentgelt.
Die Kläger begehren die Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung - soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - mit der Begründung, dass der Vertrag gemäß § 879 ABGB nichtig sei, da er gegen gesetzliche Verbote, insbesondere gegen § 2 Abs 2 iVm § 199 Abs 1 und 2 ÄrzteG und gegen § 1 PsychotherapieG und als Behandlungsvertrag mit Geistheilern gegen die guten Sitten verstoße.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Der Ausbildungsvertrag sei weder gesetz- noch sittenwidrig. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Zur hier relevanten Rechtsfrage führte es aus, dass für den wesentlichen Vertragsinhalt primär die Parteienabsicht maßgebend sei. Der Beklagte habe keine psychotherapeutische Behandlung gewollt. Ihm sei die gegenständliche Ausbildung mit dem Ziel der spirituellen Weiterentwicklung angeboten worden. Nicht jede als Therapie bezeichnete Interaktion zwischen Therapeuten und Klienten kann einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs 1 Psychotherapiegesetz (PthG) gleichgestellt werden. Im vorliegenden Fall sei kein Behandlungsvertrag geschlossen worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Abgrenzung des dem Psychotherapeuten vorbehaltenen Tätigkeitsbereiches und insbesondere des Begriffes wissenschaftliche Methoden im Sinne des § 1 Abs 1 PthG keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger beantragen, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsfrage, es ist auch die einzige, die die Revision ausführt, stellt sich im Hinblick auf die erstgerichtlichen Feststellungen im vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte wollte nämlich nach den Feststellungen ausdrücklich keine psychotherapeutische Behandlung und war auch nicht subjektiv der Ansicht, dass er eine solche benötigte oder ein Leiden hätte. Der Zweitkläger bot dem Beklagten eine drei bis vier Jahre dauernde Ausbildung in "Nagual-Schamanismus und Körpertherapie" an. Thema des Ausbildungsvertrages war die Vermittlung schamanischen und körpertherapeutischen Wissens, das mit praktischen Übungen und mit dem Erlernen der Selbstwahrnehmung, emotionalen Persönlichkeitsentwicklung, Verstärkung der intiutiven Fähigkeiten sowie Erlernen des Umgangs mit eigenen Körperenergien, verbunden ist. Die Wissensvermittlung erfolge nur an Interessierte. Der Kläger hatte sich sogar vor Abschluss des gegenständlichen Vertrags über das zweite Ausbildungsjahr ein Jahr lang mit Art und Inhalt der Ausbildung vertraut machen können. Nach den Feststellungen hielt er den Vertrag mit den Klägern nur deshalb nicht ein, weil er sich für ein anderes Seminar entschloss. Der nicht weiter auslegungsbedürftige (§ 914 ABGB) Vertrag war also schon nach dem erklärten Willen der Parteien nicht auf eine bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen im Sinne des § 1 PthG gerichtet.
Auf die Ausführungen der Revision zur "Geistheilung" braucht schon deshalb nicht eingegangen werden, da nach den Feststellungen eben kein Leidenszustand behandelt werden sollte.
Im vorliegenden Fall geht es in Wahrheit um von den Vorinstanzen gelöste Tatfragen. Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin.
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