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1Nc4/03h•OGH 1Nc4/03h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Hans P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter rechtswidriger und schuldhafter Handlungen von Richtern des Landesgerichts Klagenfurt eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen.
Das Oberlandesgericht Graz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, einer der vom Antragsteller bezeichneten Richter des Landesgerichts Klagenfurt sei nunmehr zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden
Wird ein Amtshaftungsanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva).
Der Oberste Gerichtshof judiziert seit der Entscheidung 1 Nd 5/00 in ständiger Rechtsprechung (1 Nd 28/00; 1 Nd 23/00; 1 Nd 28/00; 1 Nd 30/01; 1 Nd 45/01), dass auch ein als Klagegrund in Betracht kommendes Verhalten des Richters eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG erfülle, wenn dieser Richter nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt. Es sind somit im vorliegenden Verfahren weder das Landesgericht Klagenfurt noch das Oberlandesgericht Graz zur Verhandlung und Entscheidung berufen, vielmehr ist die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten.
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