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1Nc17/03w•OGH 1Nc17/03w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Arthur Harald L*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 377.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR) infolge Delegierungsantrags gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG ein. Er führte im gleichen Schriftsatz überdies den beabsichtigten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die gegen die Republik Österreich beabsichtigte Amtshaftungsklage aus. Er will den Klageanspruch ua auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Oberlandesgerichts Wien stützen.
Der Delegierungsantrag ist unzulässig.
Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts im Sinne des § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN. Eine solche ist aber stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (1 N 3/02; 1 Nd 34/01; 1 Nd 17/01; 1 Nd 14/01; 1 Nd 6/01). Die gegenteilige Entscheidung 1 Nd 17/98, nach der die Vorlage der beabsichtigten Klage an das für die Erledigung des Delegierungsantrags zuständige Gericht genügen soll, blieb vereinzelt.
Der Delegierungsantrag ist somit zurückzuweisen.
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