OGH 13Os155/02

13Os155/02Supreme CourtMar 26, 2003

Full text

OGH 13Os155/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sherif T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weitere Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sherif T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 23. September 2002, GZ 33 Hv 160/02f-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Sherif T***** wurde der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A), der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (C) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (D) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (E) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - am 26. April 2002 in Salzburg

zu A: dadurch, dass er in das Telefon Discount Center stürmte, der Angestellten Renate M***** einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch diese zu Boden stürzte, sodass er anschließend in die Kassenlade greifen konnte und daraus einen Stoß Papiergeld in Euro-Banknoten (zumindest 25 EUR) an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

...

zu D: durch zahlreiche Messerstiche gegen Ömer Y***** sowie durch die mehrfach ihm gegenüber abgegebene sinngemäße Äußerung, er werde ihn umbringen bzw abstechen, falls er ihn nicht in Ruhe lassen und ihn an der weiteren Flucht hindern würde, versucht, einen anderen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung zu nötigen.

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des (im Verfahren vollgeständigen) Angeklagten ist nicht im Recht.

Mit dem Hinweis auf die aus der Verantwortung des Beschwerdeführers herausgehobe Passage, wonach er "das mit dem Umbringen in der Hinsicht gesagt habe, weil er wegkommen wollte; er habe das aber nie ernst gemeint" (S 200), und der Behauptung, die Feststellungen zur schweren Nötigung seien zu den als glaubwürdig erachteten Einlassungen aktenwidrig und widersprüchlich sowie zur Qualifikation unbegründet, zeigt die Mängelrüge (Z 5) keinen formellen Begründungsmangel auf; hat doch der Nichtigkeitswerber selbst zugegeben, dass er nach dem Versetzen von mehreren Messerstichen gegen sein Opfer diesem das Messer direkt am Hals angesetzt hat, während er die Drohung mit dem Tode geäußert hat (ebenfalls S 200). Dass er Ömer Y***** nicht ernstlich umbringen wollte (nur so hat das Erstgericht offensichtlich und nachvollziehbar diesen Aussageteil verstanden), war im Rahmen des vollen Geständnisses auch zur versuchten schweren Nötigung (versuchter Mord wurde dem Beschwerdeführer ohnedies nicht zur Last gelegt) nicht eigens erörterungsbedürftig (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die angenommene Qualifikation des § 106 Abs 1 Z 1 StGB bekämpft, geht sie (prozessordnungswidrig) nicht von den diesbezüglichen Feststellungen (insbesondere US 11) aus, sondern bestreitet lediglich deren Richtigkeit durch das Anstellen eigenständiger Überlegungen zu seiner bereits in der Mängelrüge relevierten Aussagepassage.

Die Ausführungen zum Schuldspruch wegen Raubes (A) orientieren sich ebenfalls nicht an den Verfahrensvorschriften. Obwohl die Beschwerde die Konstatierung, wonach das Raubopfer durch den versetzten Faustschlag zu Boden stürzte (US 9), anfangs zitiert, übergeht sie nämlich diesen Umstand in ihren Betrachtungen über einen nicht besonders heftigen Schlag (vgl dagegen außerdem US 2). Auch hinsichtlich der Verletzungsfolgen entfernt sich das Vorbringen vom Urteilssachverhalt, indem es die festgestellten mehrfachen Verletzungen an verschiedenen Körperregionen und den im Urteil enthaltenen Hinweis auf die Krankengeschichte (US 10 iVm ON 30) negiert, wonach eine Wunde sogar mit einer Naht versorgt werden musste.

Soweit die Beschwerde die mit zumindest 25 EUR konstatierte Raubbeute erwähnt, legt sie nicht dar, warum ein geringer Schaden allein entgegen dem Wortlaut des § 142 Abs 2 StGB schon zur Anwendung dieser privilegierenden Gesetzesstelle führen könnte.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) wiederum macht mit ihrem Begehren auf zusätzliche Berücksichtigung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit und seiner schweren Suchterkrankung als Milderungsgründe bloß einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht den Verfahrensvorschriften entsprechend bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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