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3Ob58/03f•OGH 3Ob58/03f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa B*****, vertreten durch Lenz Luger Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wider die beklagte Partei mj. Semi B*****, vertreten durch ihre Mutter Eva B*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer u.a. Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 16.816,81 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2002, GZ 1 R 207/02d-13, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Juni 2002, GZ 42 Cg 1/02b-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht gab der Klage insoweit statt, als es der Klägerin mit Urteil 16.816,81 EUR sA zusprach. Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung im stattgebenden Umfang gerichteten Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Revision, die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Nach § 502 Abs 3 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung nach dem 2. Euro-JuBeG) ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Die beklagte Partei brachte ihre Revision beim Erstgericht ein. Darin wird u.a. gesondert ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Das Rechtsmittel enthält auch einen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 508 Abs 1 ZPO - allerdings ohne Anführung dieser Bestimmung), der aber - wie im Übrigen auch die Revisionsausführungen - nicht erkennen lässt, an welches Gericht er gerichtet ist. Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch vom Erstgericht nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Einem solchen Vorgehen steht auch das Fehlen des mit dem Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs angerufenen Gerichts wegen § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht entgegen. Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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